„Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.“
Struktur
§ 91a ZPO, amtlich „Kosten bei Erledigung der Hauptsache“, hat zwei Absätze: Absatz 1 zwei Sätze, Absatz 2 drei. Das ist an beiden Quellen nachgezählt — buzer.de weist die Satzziffern einzeln aus, und der Hinweis auf die Folge steht als Nebensatz in Satz 2, nicht in einem eigenen dritten Satz. Stand 20. September 2024. Zitiert wird § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Satz 1 nennt drei Formen, und die dritte wird vergessen
Erklärt werden kann in der mündlichen Verhandlung, durch Einreichung eines Schriftsatzes und zu Protokoll der Geschäftsstelle. Die dritte Form ist der Weg der nicht anwaltlich vertretenen Partei vor dem Amtsgericht; sie folgt § 129a ZPO. Sie steht auch im Anwaltsprozess offen: § 78 Abs. 3 ZPO nimmt Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, vom Anwaltszwang aus.
Der Maßstab besteht aus zwei Teilen
„Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ ist die Tatsachengrundlage: das, was bis zur Erledigung vorgetragen und festgestellt war — keine neue Beweisaufnahme, keine Aufklärung von Amts wegen. „Nach billigem Ermessen“ ist der Maßstab: Wer wäre ohne das Ereignis unterlegen? Reicht der Stand für eine sichere Antwort nicht, darf das Gericht quoteln oder die Kosten gegeneinander aufheben. Die Wertungen des § 93 ZPO wirken mit: Wer keinen Anlass zur Klage gegeben hat und sofort erfüllt, trägt die Kosten nicht.
Die Entscheidungsform ist zwingend der Beschluss
Ein Urteil über die Kosten ergeht nicht — es sei denn, über einen Teil der Hauptsache wird noch streitig entschieden; dann wandert die Kostenentscheidung insgesamt in das Urteil (Z5-4.20). Der Beschluss ergeht ohne Antrag, von Amts wegen, sobald die übereinstimmenden Erklärungen vorliegen; darin unterscheidet er sich von dem Beschluss nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Drei Wertungen, die das Ermessen ausfüllen
Erstens der voraussichtliche Ausgang: Wer unterlegen wäre, trägt die Kosten. Zweitens die Veranlassung: Hat der Beklagte zur Klage keinen Anlass gegeben und sofort erfüllt, trägt sie der Kläger — der Rechtsgedanke des § 93 ZPO. Drittens die Zurechnung des Ereignisses: Hat der Beklagte es selbst herbeigeführt, etwa durch Zahlung, spricht das gegen ihn; ist es von außen eingetreten, etwa durch den Untergang der Sache, werden die Kosten häufig gegeneinander aufgehoben.
Und die Grenze, die § 308 Abs. 1 ZPO nicht zieht
Das Gericht ist an Kostenanträge der Parteien nicht gebunden: § 308 Abs. 2 ZPO nimmt die Kosten ausdrücklich von der Antragsbindung aus. Beantragen beide Seiten, dem Gegner die Kosten aufzuerlegen, kann das Gericht sie gleichwohl gegeneinander aufheben.