Dieser Beschluss besteht aus drei Ziffern und vier Sätzen Begründung; er wird nicht erdacht, sondern abgeschrieben. Er ergeht auf Antrag — und nur bei bewilligter Prozesskostenhilfe für einen Beklagten von Amts wegen, § 269 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 9 O 4471/26
In dem Rechtsstreit
Rohrmoser Anlagenbau GmbH ./. Kettenhofer
wird beschlossen:
1. Der Rechtsstreit ist durch die Rücknahme der Klage vom 6. Juli 2026 beendet.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe: Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 6. Juli 2026 zurückgenommen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2026 eingewilligt. Der Rechtsstreit ist damit als nicht anhängig geworden anzusehen, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Kostenfolge beruht auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, weil der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag übersteigt, § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth oder bei dem Oberlandesgericht Nürnberg einzulegen, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die fünf Stellen, an denen Bearbeitungen scheitern
Erstens wird der zurückgenommene Anspruch nicht abgewiesen: Er gilt nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden, und über nichts wird nicht entschieden. Ziffer 1 stellt fest, sie erkennt nicht. Zweitens wird ein ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil nicht aufgehoben; seine Wirkungslosigkeit tritt nach Halbsatz 2 von selbst ein, und sie wird höchstens deklaratorisch festgestellt — dann lautet die Ziffer: „Das Urteil vom … ist wirkungslos.“ Drittens fehlt in Entwürfen regelmäßig der Satz über die Einwilligung. Hat der Beklagte zur Hauptsache verhandelt, trägt der Beschluss ohne sie nichts; ist sie nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO fingiert, muss die Begründung den Hinweis und den Ablauf der Notfrist von zwei Wochen nennen. Viertens gehört die Streitwertfestsetzung dazu, weil § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO die Beschwerde an den Wert knüpft. Fünftens braucht der Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Wert 1 000 Euro übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Und die Zeile, die Geld kostet
Ergeht der Beschluss auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, also nach billigem Ermessen, so entfällt die Ermäßigung der Nummer 1211 Nr. 1 KV GKG: Die Gebühr bleibt bei 3,0 statt 1,0. Bei 18.000,00 EUR Streitwert sind das 1.123,50 EUR statt 374,50 EUR. Wer den Beschluss für seinen Mandanten erstreitet, gewinnt die Kostenquote und verliert 749,00 EUR Gerichtsgebühr — es sei denn, die Entscheidung folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei.