Die Klägerin verlangt nach § 254 ZPO in der ersten Stufe Auskunft und in der letzten Stufe Zahlung dessen, was sich aus der Auskunft ergibt. Die bestimmte Angabe der Leistung darf sie vorbehalten, bis die Auskunft erteilt ist.
Erteilt der Beklagte die Auskunft nach Rechtshängigkeit, ist der erste Antrag gegenstandslos geworden. Die Auskunftsschuld ist durch Leistung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Das ist ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit, und es trifft nur die erste Stufe. Die weiteren Stufen bleiben anhängig.
Wer die ganze Stufenklage für erledigt hält, hat die Zahlungsstufe übersehen. Sie ist noch unbeziffert und verlangt zuerst einen bestimmten Antrag.
Nach der Auskunft muss die Klägerin ihre Anträge ordnen, und sie tut zwei Dinge.
Erstens erklärt sie die erste Stufe für erledigt. Schließt sich der Beklagte an, richten sich die Kosten dieser Stufe nach § 91a ZPO. Widerspricht er, liegt eine einseitige Erledigung vor. Die Klägerin stellt dann ihren Antrag auf die Feststellung um, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, und das ist nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung.
Zweitens beziffert sie den Zahlungsantrag aus der Auskunft. Auch das ist nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung, weil sie den Klageantrag in der Hauptsache beschränkt oder erweitert, ohne den Klagegrund zu ändern.
Beide Schritte gehören in denselben Schriftsatz. Sonst bleibt für das Gericht offen, was die Klägerin noch begehrt.
Die Klägerin Nora Eckl verlangt vom Beklagten Paul Rieder in einer Stufenklage Auskunft über die von ihr vermittelten Geschäfte der Jahre 2024 und 2025 und Zahlung der sich daraus ergebenden Provision. Die Zahlung hat sie nicht beziffert.
Am 12. Mai 2026 teilt der Beklagte die Auskunft mit. Die Klägerin schreibt dem Gericht:
Der Beklagte hat die Auskunft erteilt. Ich erkläre den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und beantrage, den Beklagten zur Zahlung von 8.400,00 EUR zu verurteilen.
Der Beklagte stimmt der Erledigung der ersten Stufe zu, widerspricht aber dem Zahlungsantrag. Das Gericht entscheidet über die Zahlung durch Urteil. Die Kosten der erledigten Stufe stehen in der einen Kostenentscheidung dieses Urteils, wie bei jeder Teilerledigung.
Der Streitwert der Stufenklage richtet sich nach § 44 GKG. Von den verbundenen Ansprüchen ist nur einer maßgebend, und zwar der höhere. Das ist in der Regel der Zahlungsanspruch.
Daraus folgen zwei Dinge für die Kosten. Die Erledigung der ersten Stufe ändert den Streitwert nicht, weil nach § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche zählt. Und für die erledigte Stufe gibt es keinen eigenen Betrag, den du in eine Quote einsetzen kannst. Die Kosten folgen, wie bei der Teilerledigung allgemein, aus der einen Kostenentscheidung des Schlussurteils.
Bleibt die Zahlungsstufe ohne Erfolg, etwa weil die Auskunft zeigt, dass kein Anspruch besteht, erklärt die Klägerin sie nicht ohne Weiteres für erledigt. Für die einseitige Erledigung muss sie ein Ereignis nach Rechtshängigkeit benennen, und die Klage muss bis dahin zulässig und begründet gewesen sein. Sonst bleibt die Rücknahme nach § 269 ZPO mit der Kostenfolge des Absatzes 3 Satz 2.