Schema: Veräußerung nach Rechtshängigkeit als Entscheidungsbaum (§ 265, § 266, § 325 ZPO)

Zivilrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 265 ZPO prüfst du in einer festen Reihenfolge, und jede Stufe entscheidet, ob die nächste überhaupt erreicht wird.

Stufe 1 ist der Stichtag. Es zählt, was nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschieht, also nach Zustellung der Klage, § 261 Abs. 1 ZPO. Der Eingang bei Gericht genügt nicht. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, gilt die Streitsache nach § 696 Abs. 3 ZPO und § 700 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig, wenn sie alsbald nach dem Widerspruch abgegeben wird. Eine Verfügung vor der Rechtshängigkeit fällt nicht unter § 265 ZPO. Hat der Kläger vorher abgetreten, ist er nicht Gläubiger, und die Klage ist unbegründet.

Stufe 2 ist der Gegenstand. Veräußert sein muss die in Streit befangene Sache, oder abgetreten der geltend gemachte Anspruch, § 265 Abs. 1 ZPO. Ob die Sache streitbefangen ist, hängt daran, ob die Sachlegitimation der Partei unmittelbar auf der Beziehung zur Sache beruht. Dieser Punkt ist im Modul über die Streitbefangenheit ausgeführt.

Stufe 3 fragt, wer veräußert hat. Veräußert der Kläger, bleibt er prozessführungsbefugt, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Er führt den Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter weiter. In der Begründetheit stellen sich die Frage nach dem Antrag (Relevanztheorie) und die nach dem Einwand aus § 265 Abs. 3 ZPO. Veräußert der Beklagte, ist Absatz 3 nicht anwendbar, und das Urteil wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO gegen den Erwerber. Das führt ein eigenes Modul aus.

Stufe 4 fragt, ob der Erwerber in den Prozess eintreten will. Ohne Zustimmung des Gegners darf er es nicht, § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Bei Grundstücksrechten gilt § 266 Abs. 1 ZPO. Dort ist der Erwerber zur Übernahme berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet. Will er nicht eintreten, kann er als Nebenintervenient auftreten, § 265 Abs. 2 Satz 3 ZPO, und für ihn gilt § 69 ZPO nicht.

Stufe 5 ist § 265 Abs. 3 ZPO mit § 325 ZPO. Wirkt das Urteil gegen den Erwerber, ist der Einwand ausgeschlossen. Wirkt es wegen eines gutgläubigen Erwerbs nicht, kann der Beklagte dem Kläger die fehlende Befugnis entgegenhalten.

Die Spedition Lechner KG klagt gegen einen Kunden auf 9.600 Euro Frachtlohn. Die Klage wird dem Kunden am 3. März 2026 zugestellt. Am 20. April 2026 tritt die KG die Forderung an die Raiffeisenbank ab.

Stufe 1: Die Abtretung liegt nach der Zustellung, also nach Rechtshängigkeit. Stufe 2: Abgetreten ist der geltend gemachte Anspruch. Stufe 3: Der Kläger hat veräußert und bleibt prozessführungsbefugt, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Er stellt den Antrag auf Zahlung an die Bank um, was nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung ist. Stufe 4: Die Bank kann nur mit Zustimmung des Kunden Partei werden, und § 266 ZPO gilt für eine Geldforderung nicht. Stufe 5: Für Forderungen gibt es keinen gutgläubigen Erwerb, § 325 Abs. 2 ZPO läuft leer. Das Urteil wirkt gegen die Bank, der Einwand aus § 265 Abs. 3 ZPO greift nicht, und der Tenor lautet auf Zahlung an die Bank.

Der Aufbauplatz folgt der Reihenfolge der Prüfung. Die Parteistellung steht in den Entscheidungsgründen zuerst. Ist der Erwerber mit Zustimmung des Gegners in den Prozess eingetreten, hältst du zu Beginn der Gründe fest, dass der Parteiwechsel wirksam ist, und das Rubrum nennt ihn als Partei. Fehlt die Zustimmung, bleibt der Veräußerer Partei, und auch das hältst du zu Beginn kurz fest.

Der Tenor folgt dem umgestellten Antrag. Hat der Kläger nach der Abtretung auf Leistung an den Erwerber umgestellt, lautet er: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Raiffeisenbank 9.600 Euro zu zahlen.“ Im Tatbestand steht die Umstellung bei den zuletzt gestellten Anträgen, die Abtretung selbst im Verlauf des Verfahrens als Ereignis nach der Rechtshängigkeit. Weil die Umstellung nach § 264 Nr. 3 ZPO keine Klageänderung ist, brauchst du keine Sachdienlichkeitsprüfung nach § 263 ZPO.

Fehlt die Umstellung, und hat der Beklagte den Einwand nach § 265 Abs. 3 ZPO erhoben, entscheidest du darüber in der Begründetheit. Ohne den Einwand ergeht das Urteil, wie beantragt.

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