Relevanz- und Irrelevanztheorie: der Streit um die Antragsfassung

Zivilrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Streit hat einen Namen und eine einzige praktische Folge: Wie muss der Antrag lauten, nachdem der Kläger veräußert hat? § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sagt nur, die Veräußerung habe „auf den Prozess keinen Einfluss“. Ob das auch für den Antrag gilt, steht nicht im Gesetz.

Ansicht 1 — Irrelevanztheorie

Der Antrag bleibt unverändert: Verurteilung zur Leistung an den Kläger. Dafür spricht der Wortlaut in seiner strengsten Lesart — „keinen Einfluss“ heißt keinen, auch nicht auf den Antrag. Dafür spricht ferner, dass der Kläger sonst gezwungen wäre, eine Veräußerung offenzulegen, die den Gegner nichts angeht, und dass der Erwerber den Titel ohnehin über § 727 Abs. 1 ZPO umschreiben lassen kann.

Ansicht 2 — Relevanztheorie

Der Kläger muss auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen. Dafür spricht, dass er nach der Veräußerung ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht; ein Titel auf Leistung an ihn selbst gäbe ihm mehr, als ihm materiell zusteht, und der Beklagte könnte nach Zahlung an den Kläger vom Erwerber erneut in Anspruch genommen werden — § 407 Abs. 1 BGB schützt ihn nur, solange er die Abtretung nicht kennt, und im Prozess kennt er sie. Dafür spricht ferner, dass die Umstellung keine Klageänderung ist: Sie fällt unter § 264 Nr. 3 ZPO — „wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand“ —, und § 264 ZPO ist ein Satz mit drei Nummern mit der amtlichen Überschrift „Keine Klageänderung“. Der Kläger braucht also weder Einwilligung noch Sachdienlichkeit nach § 263 ZPO.

Die Empfehlung

Folgen Sie Ansicht 2 und schreiben Sie die Umstellung ausdrücklich als Anwendungsfall des § 264 Nr. 3 ZPO; damit zeigt die Bearbeitung, dass sie die Vorschrift kennt. Beachten Sie zwei Grenzen. Erstens gilt die Umstellung nur für Leistungsanträge; bei der Feststellungsklage bleibt es beim bisherigen Antrag, weil festgestellt wird, was ist, und nicht, an wen geleistet werden soll. Zweitens gilt sie nur bei Veräußerung durch den Kläger; veräußert der Beklagte, ändert sich am Antrag nichts, und das Urteil wirkt über § 325 Abs. 1 ZPO gegen den Erwerber.

Die Folge, die beide Ansichten teilen

Stellt der Kläger nicht um und hält der Beklagte den Einwand aus § 265 Abs. 3 ZPO nicht bereit, ergeht das Urteil, wie beantragt. Der Fehler wird erst in der Vollstreckung sichtbar; dort hilft § 727 Abs. 1 ZPO dem Erwerber nur, wenn die Rechtsnachfolge „bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird“.

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