Die Lücke im Gesetz und die vier vorgeschlagenen Wege
Die einseitige Erledigungserklärung steht nicht im Gesetz
§ 91a ZPO setzt in Absatz 1 Satz 1 voraus, dass „die Parteien“ erklärt haben, und Satz 2 fingiert das Einverständnis nur nach Hinweis und Ablauf der Notfrist. Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, fehlt jede Vorschrift. Woher kommt dann die Regel? Sie wird aus dem allgemeinen Prozessrecht entwickelt, und es sind vier Wege vorgeschlagen worden.
Weg 1 — privilegierte Klageänderung auf Feststellung
Der Kläger stellt seinen Leistungsantrag auf den Antrag um festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Umstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung: Der Klagegrund bleibt, und der Antrag wird beschränkt. Entschieden wird durch Urteil; die Kosten folgen § 91 ZPO.
Weg 2 — Prozesshandlung eigener Art mit Beschluss
Die Erklärung beende die Hauptsache auch einseitig; zu entscheiden sei nur noch über die Kosten, und zwar durch Beschluss in entsprechender Anwendung des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Weg 3 — Klagerücknahme mit Kostenantrag
Die Erklärung sei eine Rücknahme, verbunden mit dem Antrag, die Kosten abweichend von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.
Weg 4 — Beschränkung des Antrags auf die Kosten
Der ursprüngliche Antrag bleibe bestehen und werde auf das Kosteninteresse reduziert; das Gericht prüfe die Klage und entscheide nur noch über die Kosten.
Der Streit zwischen Feststellungsurteil und Beschluss
Der Streit läuft zwischen Weg 1 und Weg 2
Für Weg 1 spricht, dass die Erklärung des Klägers ohne Zustimmung des Beklagten dessen Rechtsstellung nicht verschlechtern darf: Der Beklagte hat einen Anspruch darauf, dass über die gegen ihn erhobene Klage durch Urteil entschieden wird, und dieses Urteil erwächst nach § 322 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft. Für Weg 1 spricht ferner der Wortlaut des § 91a ZPO, der die einseitige Lage gerade nicht erfasst, und § 264 Nr. 2 ZPO, der die Umstellung ohne Zulassungsprüfung trägt. Für Weg 2 spricht allein die Prozessökonomie — ein Beschluss ist schneller als ein Urteil. Gegen Weg 2 spricht entscheidend, dass er dem Beklagten den Rechtsbehelf verkürzt: Gegen den Beschluss liefe nur die sofortige Beschwerde, und unterhalb der Grenze des § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO gar nichts. Weg 3 scheitert daran, dass eine Rücknahme die Rechtshängigkeit rückwirkend beseitigt und dem Kläger die Feststellung nähme, die er gerade will. Weg 4 scheitert an § 308 Abs. 1 ZPO: Ein Antrag, der nur noch auf die Kosten gerichtet ist, ist kein Sachantrag, über den ein Urteil ergehen könnte.
Urteil oder Beschluss als Folge und die Empfehlung für die Klausur
Die praktische Folge
Nach Weg 1 ergeht ein Urteil mit Feststellungstenor und Rechtskraft; nach Weg 2 ein Beschluss ohne Rechtskraft. Und: Nach Weg 1 trägt der Kläger die Kosten, wenn die Klage von Anfang an unbegründet war — die Klage wird dann schlicht abgewiesen.
Die Empfehlung
Folge Weg 1. Schreibe den Satz, der die Regel trägt: Die einseitige Erledigungserklärung ist eine nach § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Umstellung des Klageantrags auf den Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gesondert darzulegen; es folgt aus dem Kosteninteresse des Klägers und daraus, dass ihm ein anderer Weg zur Abwehr der Kostenlast nicht offensteht.