Der Kostenwiderspruch: Voraussetzungen, Wirkung und Tenor (§ 91a ZPO)

Zivilrecht V · Die besonderen Prozesslagen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Die Erklärung des Beklagten und die beiden Deutungen

Der Beklagte schreibt: „Der Erledigung wird zugestimmt. Der beantragten Kostenfolge wird widersprochen; die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen.“ Was ist das — ein Widerspruch im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO oder eine Anschlusserklärung? Die Frage ist in den Unterlagen kaum je behandelt, und sie entscheidet darüber, ob ein Beschluss oder ein Urteil ergeht.

Ansicht 1 — Anschlusserklärung mit Kostenantrag

Der Beklagte bestreitet die Erledigung gerade nicht; er will nur die Kostenlast abwehren. Seine Erklärung ist deshalb eine Erledigungserklärung im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, verbunden mit einem Kostenantrag. Folge: Die Hauptsache ist übereinstimmend erledigt, das Gericht entscheidet durch Beschluss nach billigem Ermessen, und der Antrag des Beklagten ist eine Anregung — nach § 308 Abs. 2 ZPO ist das Gericht an Kostenanträge ohnehin nicht gebunden.

Ansicht 2 — Widerspruch im Sinne des Satzes 2

Der Wortlaut kenne nur zwei Möglichkeiten: zustimmen oder widersprechen. Wer der vom Kläger begehrten Folge widerspricht, widerspreche der Erklärung; eine Teilzustimmung sehe das Gesetz nicht vor. Folge: Die Erklärung bleibt einseitig, und über die Feststellung der Erledigung ist durch Urteil zu entscheiden — mit vollständiger Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage.

Die Argumente für die Anschlusserklärung und die Rechtsmittel

Die Argumente

Für Ansicht 1 spricht die Auslegung der Erklärung nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB: Maßgeblich ist der erklärte Wille, und der geht auf Beendigung der Hauptsache. Für sie spricht die Systematik: § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO trennt die Erledigungserklärung von der Kostenentscheidung; der Kostenantrag ist deshalb kein Teil der Erklärung. Und für sie spricht die Prozessökonomie: Es wäre widersinnig, ein Urteil über eine Hauptsache zu verlangen, die beide Parteien für beendet halten. Für Ansicht 2 spricht allein der enge Wortlaut des Satzes 2 — der aber den Widerspruch gegen die Erledigungserklärung meint, nicht den Widerspruch gegen einen Kostenantrag, den die Vorschrift gar nicht erwähnt.

Die praktische Folge

Nach Ansicht 1 ergeht ein Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO läuft, gesperrt durch Satz 2 unterhalb von 1 000 Euro Hauptsachewert. Nach Ansicht 2 ergeht ein Urteil mit Feststellungstenor, gegen das die Berufung läuft — und der Kläger trägt das Risiko, dass seine Klage von Anfang an unbegründet war. Der Unterschied ist eine volle Instanz.

Der Tenor und die Grenze der Auslegung

Die Empfehlung und der Tenor

Folge Ansicht 1 und lege die Erklärung aus. Der Tenor lautet dann:

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Gründe: Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen; sein Widerspruch richtet sich allein gegen die begehrte Kostenfolge und lässt die Erledigung unberührt. Über die Kosten ist daher nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Sie fallen der Klägerin zur Last, weil ihre Klage ohne das erledigende Ereignis abzuweisen gewesen wäre.

Die Grenze, die du nennen musst

Bleibt zweifelhaft, ob der Beklagte die Erledigung bestreiten will, ist nachzufragen: § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt dem Gericht auf, Fragen zu stellen. Ein Beschluss auf zweifelhafter Grundlage nimmt dem Beklagten die Berufung und ist deshalb der gefährlichere Fehler.

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