Das erledigende Ereignis: Begriff, Zeitpunkt, Prüfung (§ 91a ZPO)

Zivilrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Begriff steht nicht im Gesetz. § 91a ZPO spricht nur davon, dass die Parteien „den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt“ haben; was erledigt, bestimmt er nicht. Die Regel wird deshalb aus dem Zweck der Vorschrift entwickelt, und sie wird in fünf Schritten geprüft.

1. Was ist ein erledigendes Ereignis? Ein nachträglich eingetretener Umstand, der eine zulässige und begründete Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt. Drei Merkmale also: Umstand, Nachträglichkeit, Wirkung auf die Klage. Im Urteil: ein Satz, der den Umstand benennt.

2. Wann muss es eingetreten sein? Nach Rechtshängigkeit, also nach der Zustellung, § 253 Abs. 1 und § 261 Abs. 1 ZPO; beim nachgeschobenen Anspruch nach § 261 Abs. 2 ZPO. Tritt der Umstand vorher ein, war die Klage von Anfang an unbegründet — dann hilft allein die Rücknahme mit § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Im Urteil: ein Satz mit zwei Daten, dem der Zustellung und dem des Ereignisses.

3. War die Klage bis dahin zulässig und begründet? Diese Frage trennt die beiderseitige von der einseitigen Erledigung. Bei übereinstimmenden Erklärungen wird sie nur im Rahmen des billigen Ermessens gewürdigt und darf offenbleiben, wenn die Prüfung aufwendig wäre; das Gericht darf dann nach Billigkeit quoteln. Bei einseitiger Erklärung ist sie Sachurteilsvoraussetzung und vollständig zu prüfen. Im Urteil: der ganze Abschnitt — oder keiner.

4. Welche Ereignisse kommen in Betracht? Die häufigsten:

  • Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB
  • Aufrechnung des Beklagten — erledigendes Ereignis ist erst die Aufrechnungserklärung, auch wenn die Aufrechnungslage schon vor Rechtshängigkeit bestand; die materiell-rechtliche Rückwirkung des § 389 BGB ändert daran nichts (BGH, 17.7.2003 – IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392)
  • Herausgabe der Sache
  • Rücknahme der angegriffenen Erklärung
  • Untergang des Streitgegenstands
  • Wegfall des Feststellungsinteresses
  • und beim Räumungsprozess der Auszug.

Im Urteil: ein Satz je Ereignis

5. Hat das Ereignis die Klage wirklich zu Fall gebracht? Die Teilzahlung erledigt nur in Höhe des gezahlten Betrags; die Zahlung unter Vorbehalt erledigt nicht, weil der Anspruch bestehen bleibt; die Zahlung durch einen Dritten erledigt nur, wenn sie nach § 267 Abs. 1 BGB auf die Schuld erfolgt. Im Urteil: ein Satz zur Reichweite.

Die Zeitgrenze nach oben

Das Ereignis muss vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sein, § 296a Satz 1 ZPO; danach hilft nur die Wiedereröffnung nach § 156 ZPO. Erklärt eine Partei die Erledigung nach diesem Zeitpunkt schriftsätzlich, ist der Schriftsatz nicht nachgelassen — wohl aber die Erledigungserklärung selbst, weil sie keine Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält, sondern eine Prozesshandlung ist.

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