Die Gegenforderung ist größer als die Klageforderung. Der Beklagte kann sich darauf beschränken, die Klage abzuwehren — oder über den Mehrbetrag einen eigenen Titel erstreiten. Die Weiche lautet: Will der Beklagte nur verteidigen oder auch vollstrecken?
Weg A — nur Aufrechnung
Der Beklagte rechnet in Höhe der Klageforderung auf. Folge: Die Klage wird abgewiesen. Über den Mehrbetrag ergeht kein Ausspruch; die Rechtskraft reicht nach § 322 Abs. 2 ZPO nur „bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist“. Der Beklagte behält den Rest und kann ihn später einklagen — aber er hat keinen Titel und keinen Zinsanspruch aus Rechtshängigkeit.
Weg B — Aufrechnung und Widerklage über den Mehrbetrag
Der Beklagte rechnet in Höhe der Klageforderung auf und erhebt Widerklage über den Überschuss. Folge: Zwei Entscheidungen — Abweisung der Klage und Verurteilung zur Zahlung des Mehrbetrags. Der Gerichtsstand folgt aus § 33 Abs. 1 ZPO, und zwar aus der zweiten Alternative: Der Gegenanspruch steht mit den „gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln“ in Zusammenhang; das Verteidigungsmittel ist hier die Aufrechnung.
| Frage | Weg A · nur Aufrechnung | Weg B · zusätzlich Widerklage |
|---|---|---|
| Titel über den Mehrbetrag | nein | ja |
| Gerichtsstand | keiner nötig | § 33 Abs. 1 Alternative 2 ZPO |
| Rechtshängigkeit | keine; § 261 Abs. 2 ZPO greift nicht | mit Antrag oder Zustellung, § 261 Abs. 2 ZPO |
| Verjährungshemmung | § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB, ohne Zustellung | § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit § 167 ZPO |
| Prozesszinsen | keine | ab Rechtshängigkeit, § 291 Satz 1 BGB |
| Streitwert | § 45 Abs. 3 GKG, nur der entschiedene Teil | § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, voller Mehrbetrag |
| Risiko | keines über die Kosten hinaus | Unterliegen mit eigener Kostenlast |
Die Verjährung ist das stärkste Argument für Weg A
§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB hemmt die Verjährung durch „die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess“ — ohne Zustellungserfordernis. Von den hier genannten Nummern ist das die einzige, die ohne Zustellung auskommt: Nummer 1 verlangt die Erhebung der Klage, Nummer 3 die Zustellung des Mahnbescheids, Nummer 6 die Zustellung der Streitverkündung. Wer am letzten Tag der Verjährungsfrist aufrechnet, ist gehemmt; wer am letzten Tag Widerklage einreicht, ist auf die Rückwirkung des § 167 ZPO angewiesen.
Die Kombination ist möglich und häufig
Der Beklagte kann hilfsweise aufrechnen und die Widerklage über den Mehrbetrag unbedingt erheben. Greift die Aufrechnung nicht durch, weil die Klage schon aus anderem Grund abgewiesen wird, bleibt die Widerklage bestehen — und dann ist über den Mehrbetrag der Gegenforderung zu entscheiden. Wer die Widerklage stattdessen unter dieselbe Bedingung stellt, verliert diesen Vorteil.