§ 325 Abs. 1 ZPO: Rechtsnachfolger und Besitzerwerber

Zivilrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 325 Abs. 1 ZPO

„Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.“

Struktur

§ 325 ZPO hat vier Absätze — nicht drei; der vierte wird übersehen. Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 haben je einen Satz, Absatz 3 hat zwei. Die amtliche Überschrift lautet Subjektive Rechtskraftwirkung und nicht „Rechtskrafterstreckung“; geprüfter Stand vom 20. September 2024. § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO gibt es nicht.

Verlangt: ein rechtskräftiges Urteil · und eine der drei Personengruppen — Partei · Rechtsnachfolger nach Eintritt der Rechtshängigkeit · Besitzerwerber, durch den eine Partei oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer wurde.

Die erste Falle ist der Zeitpunkt

Maßgeblich ist der Eintritt der Rechtshängigkeit, also § 261 Abs. 1 ZPO für die Klage und § 261 Abs. 2 ZPO für den später erhobenen Anspruch — nicht die Anhängigkeit, nicht die Klageerhebung, nicht der Schluss der mündlichen Verhandlung. Wer vor diesem Zeitpunkt erwirbt, wird von der Rechtskraft nicht erfasst; für ihn wirkt das Urteil nicht, und die Klage gegen den Veräußerer geht ins Leere.

Die zweite Falle ist der Besitzerwerber

Erfasst ist er nur, wenn der Erwerb mittelbaren Besitz der Partei begründet, § 868 BGB — der Mieter, der Entleiher, der Verwahrer. Nicht erfasst ist, wer unmittelbaren Eigenbesitz erlangt; gegen ihn wirkt das Urteil nicht, und der Kläger braucht einen neuen Titel. Der Halbsatz ist die einzige Stelle des Absatzes, an der die Sache und nicht das Recht den Anknüpfungspunkt bildet.

Die dritte Falle ist die Richtung

Das Urteil wirkt „für und gegen“ — beides. Der Rechtsnachfolger des obsiegenden Klägers kann aus dem Titel nicht ohne weiteres vollstrecken; dafür braucht er die Umschreibung nach § 727 ZPO, und das ist Z6. Umgekehrt muss der Rechtsnachfolger des Beklagten die Vollstreckung dulden.

Und die Gegenvorschrift

§ 325 Abs. 1 ZPO sagt, wen das Urteil bindet; § 265 ZPO sagt, was mit dem Prozess geschieht, wenn währenddessen veräußert wird. Beide greifen ineinander: § 265 Abs. 3 ZPO gibt dem Beklagten den Einwand fehlender Befugnis nur, „sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde“ (Z5-8.3).

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