Muster: zeitanteilige lineare Wertminderung, gerechnet (§ 346 BGB)

Zivilrecht VIII · Materielles Zivilrecht im Assessorzuschnitt · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug schuldet der Käufer Wertersatz für die gezogenen Gebrauchsvorteile. Die Rechnung hat 2020/II Nr. 2 getragen, und sie ist die meistverlangte Zahl dieses Feldes. Hier der Rechenweg mit jedem Schritt und der Satz, der im Urteil dazu steht.

Der Rechtsgrund in drei Sätzen

Die Nutzungen sind nach § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben. Der Gebrauchsvorteil einer Sache lässt sich nicht herausgeben; deshalb tritt nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz an seine Stelle. Maßstab ist nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB die im Vertrag bestimmte Gegenleistung, also der Bruttokaufpreis — nicht der objektive Wert und nicht der Mietwert eines vergleichbaren Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 – V ZR 134/16, Leitsatz a und Rn. 26 f.: aus dem Erwerbspreis „zeitanteilig linear“ abzuleiten).

Der Sachverhalt

Eine Käuferin aus Kempten (Allgäu) erwirbt für 21.400,00 Euro brutto einen Gebrauchtwagen mit einem Tachostand von 48.900 Kilometern. Nach berechtigtem Rücktritt gibt sie ihn mit 79.600 Kilometern zurück. Das Gericht schätzt die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Modells nach § 287 ZPO auf 280.000 Kilometer.

SchrittRechnungErgebnis
gefahrene Strecke79.600 weniger 48.90030.700 Kilometer
Restlaufleistung bei Übergabe280.000 weniger 48.900231.100 Kilometer
Wertersatz21.400,00 × 30.700 ÷ 231.1002.842,838598… ⇒ 2.842,84 Euro
Zahlungsanspruch der Käuferin21.400,00 weniger 2.842,8418.557,16 Euro

Probe eins

Der Wert je Kilometer beträgt 21.400,00 ÷ 231.100 = 0,092600605…; multipliziert mit 30.700 ergibt das 2.842,838598…, also denselben Betrag. Probe zwei. Der Anteil des Wertersatzes am Kaufpreis muss dem Anteil der gefahrenen an der Restlaufleistung entsprechen: 2.842,84 ÷ 21.400,00 = 0,13284299…, und 30.700 ÷ 231.100 = 0,13284292… — die Abweichung in der siebten Stelle ist die Rundung auf den Cent. Probe drei. 18.557,16 zuzüglich 2.842,84 ergibt wieder 21.400,00 Euro.

Der Satz im Urteil

Die Klägerin kann nach § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, muss sich aber gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz für die gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Maßgeblich ist nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB die vereinbarte Gegenleistung von 21.400,00 EUR. Bei einer nach § 287 ZPO geschätzten Gesamtlaufleistung von 280.000 km und einem Tachostand von 48.900 km bei Übergabe verblieb eine Restlaufleistung von 231.100 km; gefahren wurden 30.700 km. Der Wertersatz beträgt danach 21.400,00 EUR × 30.700 : 231.100 = 2.842,84 EUR. Die Beklagte hat Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs 18.557,16 EUR zu zahlen (§§ 346 Abs. 1, 348 BGB).

Die fünf Stellen, an denen Bearbeitungen scheitern

Erstens der Nenner. Er ist die Restlaufleistung ab Übergabe, nicht die Gesamtlaufleistung. Wer durch 280.000 teilt, kommt auf 2.346,36 Euro und liegt um 496,48 Euro daneben. Das ist ein systematischer Fehler und keine Rundungsdifferenz. Zweitens der Zähler. Gefahren ist die Differenz der Tachostände, nicht der Endstand. Drittens die Bezugsgröße. Der Bruttokaufpreis, nicht der Nettopreis und nicht der Zeitwert; § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB sagt: „Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.“ Viertens die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme. Was allein aus ihr an Verschlechterung folgt, zieht § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB ausdrücklich ab; ein zusätzlicher Abzug erfolgt also nicht. Fünftens die Nachlieferung. Für die Zeit vor ihr schuldet der Verbraucher nichts: Nach § 475 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt § 439 Abs. 6 BGB nur mit der Einschränkung, „dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind“. Beim Rücktritt dagegen bleibt es beim Wertersatz.

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