Die Sache ist mangelhaft, und der Käufer will nicht zurücktreten, sondern anfechten — weil die Zweijahresfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB abgelaufen ist, § 121 Abs. 2 BGB aber zehn Jahre gibt. Die Frage lautet: Verdrängt das Gewährleistungsrecht die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB?
Ansicht 1 — Sperre ab Gefahrübergang
Die §§ 434 ff. BGB seien abschließend. Wer daneben § 119 Abs. 2 BGB zuließe, erreichte in zehn Jahren, was § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach zwei verschließt, nähme dem Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung aus § 439 BGB und umginge die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Das ist die herrschende Ansicht.
Ansicht 2 — Nebeneinander
Anfechtung und Gewährleistung hätten verschiedene Voraussetzungen und verschiedene Rechtsfolgen; der Irrtum werde über § 122 BGB ausgeglichen, der dem Verkäufer das Vertrauensinteresse gebe. Eine Sperre stehe im Gesetz nicht.
Die Argumente
Für Ansicht 1 sprechen die Wertungen der Fristen und der Nacherfüllung; für Ansicht 2 der Wortlaut und der Umstand, dass das Gesetz in § 123 BGB die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unstreitig offenlässt — auch neben § 438 Abs. 3 BGB.
Die entscheidende Stelle
Sie liegt eine Ebene tiefer und war in 2021/II Nr. 1 bei der Übereignung ausschlaggebend. Selbst wenn man die Anfechtung des schuldrechtlichen Vertrags zulässt, erfasst sie das dingliche Geschäft nicht: Die dingliche Einigung nach § 929 Satz 1 BGB ist wertneutral, weil sie die Sache nur zuordnet und nichts über ihre Beschaffenheit aussagt; deren Eigenschaften sind für diese Einigung deshalb in aller Regel nicht wesentlich. Wer dennoch beides anficht, bekommt das Eigentum nicht zurück und hat nur einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB, keinen aus § 985 BGB.
Was die Anfechtung handwerklich verlangt
§ 143 Abs. 1 BGB: Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner — beim Vertrag nach Absatz 2 der andere Teil, im Fall des § 123 Abs. 2 Satz 2 BGB der unmittelbar Begünstigte. § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt gegenüber Abwesenden die rechtzeitige Absendung der Erklärung genügen. Wirkung ist nach § 142 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit von Anfang an; § 144 BGB nimmt die Anfechtung, sobald der Berechtigte das Geschäft bestätigt — formfrei, Absatz 2.
Die praktische Folge
Nach Ansicht 1 wird die Klage abgewiesen, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und der Beklagte die Einrede erhebt. Nach Ansicht 2 wäre über § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückabzuwickeln, und der Verkäufer hätte § 122 BGB. Der Unterschied ist der ganze Streitwert.
Die Empfehlung
Folge Ansicht 1, aber schreibe die Grenzen dazu: Die Sperre wirkt erst ab Gefahrübergang — davor bleibt § 119 Abs. 2 BGB unberührt —, und sie erfasst nicht § 123 BGB. Ein tragender Satz des Bundesgerichtshofs zu dieser Konkurrenz ist hier nicht am Volltext belegt; schreibe die Begründung aus den Wertungen der §§ 438, 439 BGB, nicht als Zitat.