§§ 125 bis 129 BGB und § 130 BGB mit seinen vier Absätzen

Zivilrecht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 130 BGB

„(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht. (3) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird. (4) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.“

Struktur und Fassung

Vier Absätze, Absatz 1 mit zwei Sätzen. Absatz 2 ist neu seit dem 29. Dezember 2025 (Gesetz vom 10. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 320); die bisherigen Absätze 2 und 3 sind dadurch zu den Absätzen 3 und 4 geworden. Tod und Geschäftsunfähigkeit stehen seitdem in Absatz 3 — „§ 130 Abs. 2 BGB“ dafür ist falsch und die teuerste Fehlzitierung dieses Gebiets. Zum selben Tag sind § 126 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 BGB eingefügt worden.

Die Formen

§ 125 BGB ist absatzlos und hat zwei Sätze: Satz 1 die gesetzliche, Satz 2 die gewillkürte Form, die „im Zweifel“ ebenfalls zur Nichtigkeit führt. § 126 BGB hat fünf Absätze:

  • eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen, Absatz 1
  • beim Vertrag Unterzeichnung auf derselben Urkunde, Abs. 2 Satz 1, bei mehreren gleichlautenden Urkunden die Überkreuzunterzeichnung, Satz 2
  • die elektronische Form, Absatz 3
  • seit dem 29. Dezember 2025 Absatz 4 — und der stellt nicht jede öffentlich beglaubigte Erklärung gleich, sondern nur die elektronischen Varianten des § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 129 Abs. 3 BGB; die Papiervariante des § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB wahrt die Schriftform ohnehin schon nach Absatz 1
  • Und erst Absatz 5 die Ersetzung durch notarielle Beurkundung

§ 126b BGB ist absatzlos, mit zwei Sätzen und zwei Nummern.

Die gewillkürte Form und der Vergleich

§ 127 BGB hat drei Absätze; nach Absatz 2 Satz 1 genügt für die vereinbarte Schriftform im Zweifel die telekommunikative Übermittlung und beim Vertrag der Briefwechsel. Für die Akte am wichtigsten ist § 127a BGB, ein Satz ohne Absatz: Beim gerichtlichen Vergleich ersetzt die Aufnahme der Erklärungen in das Protokoll die notarielle Beurkundung — deshalb kann im Termin wirksam über ein Grundstück verglichen werden, obwohl § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB die Beurkundung verlangt.

Zugang

Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Widerruf muss vorher oder gleichzeitig zugehen, § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB. Unter Anwesenden gilt die Vorschrift nicht; dort entscheidet das Vernehmen. Beweislast: der Erklärende trägt sie für den Zugang und für den Zeitpunkt — die Frage, an der Kündigungen und Fristsetzungen scheitern.

Die Fallen

Erstens die Absatzverschiebung. Zweitens § 126 Abs. 5 BGB statt „Absatz 4“ für die Beurkundung. Drittens der Anwendungsbereich des § 130 Abs. 4 BGB: Er erfasst die Erklärung gegenüber einer Behörde, nicht die Erklärung einer Behörde. Viertens § 129 BGB: Die öffentliche Beglaubigung verlangt nach Abs. 1 Satz 1 schriftliche Abfassung und Beglaubigung der Unterschrift, und die Ersetzung durch Beurkundung steht in Absatz 4.

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