Der Käufer kann beweisen, dass die Sache heute mangelhaft ist. Beweisen muss er aber, dass sie es bei Gefahrübergang war, und das kann er meistens nicht. § 477 BGB nimmt ihm diese Last ab, aber nur im Verbrauchsgüterkauf. Die Weiche: Ist er nach § 474 Abs. 1 BGB eröffnet oder nicht?
Der Wortlaut des Absatzes 1
„Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.“ Amtliche Überschrift „Beweislastumkehr“; zwei Absätze, Absatz 1 mit zwei Sätzen — die richtige Fundstelle für das Tier ist § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Weg A — der Verbrauchsgüterkauf ist eröffnet
Folge: Die Vermutung greift, und zwar mit drei verschiedenen Zeiträumen: ein Jahr im Regelfall (Absatz 1 Satz 1), sechs Monate beim Kauf eines lebenden Tieres (Absatz 1 Satz 2), und bei Waren mit dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen die Dauer der Bereitstellung oder zwei Jahre (Absatz 2). Die Vermutung greift nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist. Greift sie ein, kann der Verkäufer den Beweis des Gegenteils nach § 292 ZPO führen, etwa indem er beweist, dass die Mangelerscheinung auf einer erst nach Gefahrübergang eingetretenen, ihm nicht zuzurechnenden Ursache beruht (BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 – VIII ZR 257/23, Rn. 52).
Was der Käufer nachweisen muss und was nicht
Es genügt der Nachweis, „dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat“; erforderlich und ausreichend ist, dass „zumindest auch“ eine Ursache in Betracht kommt, die die Gewährleistung auslösen würde. Ob daneben „Bedienungsfehler, üblicher Verschleiß oder Einwirkungen Dritter“ denkbar sind, „ist hierbei nicht von Belang“ (BGH, Urteile vom 6. Mai 2026 – VIII ZR 257/23 und VIII ZR 73/24, Leitsätze). Die Vermutung wirkt auch dahin, dass die Mangelerscheinung „zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat“ (VIII ZR 257/23, Rn. 25), und sie gilt „auch hinsichtlich gewährleistungsrechtlicher Schadensersatzansprüche (§ 437 Nr. 3 BGB)“ (Leitsatz b). Beide Urteile ergehen zur Sechsmonatsfassung; die Zeitangabe ist nicht übertragbar.
Weg B — der Verbrauchsgüterkauf ist nicht eröffnet
Folge: Der Käufer trägt ab Ablieferung die volle Last für den Mangel bei Gefahrübergang — zwischen Unternehmern, zwischen Verbrauchern und beim Kauf vom Privatmann. Bleibt der Mangel bei Gefahrübergang nach der Beweisaufnahme ungeklärt, geht dies grundsätzlich zulasten des Käufers. Das trug 2024/II Nr. 1: Der Tierkauf war kein Verbrauchsgüterkauf. Welches Merkmal des § 474 Abs. 1 BGB fehlte, halten die ausgewerteten Unterlagen nicht fest.
Die zweite Falle desselben Falles
Selbst bei eröffnetem Anwendungsbereich hätte die Vermutung beim lebenden Tier nur sechs Monate gelaufen, § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wer in einer Tierkaufklausur ein Jahr rechnet, verschenkt den Punkt auch bei richtigem Weg A.
Und wer die Eröffnung beweist
Der Käufer die Merkmale der §§ 13, 14, 474 BGB — die Beweislastumkehr setzt eine bewiesene Voraussetzung voraus.