Den Schaden hat nicht der Vertragspartner angerichtet, sondern der Monteur, den er geschickt hat. Ob der Vertragspartner dafür einsteht, hängt an der Zurechnungsnorm — und die beiden, die in Betracht kommen, sind gegensätzlich gebaut. In 2021/I Nr. 3 war das die tragende Frage. Die Weiche: Besteht ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien, in dessen Erfüllung der Dritte tätig wird?
Der Wortlaut des § 278 BGB
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.“ Zwei Sätze, keine Absätze — „§ 278 Abs. 1 BGB“ gibt es nicht.
Weg A — § 278 BGB, wenn ein Schuldverhältnis besteht
Drei Voraussetzungen: ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, eine Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, und deren Verschulden nach dem Maßstab, der den Schuldner selbst trifft. Weisungsgebunden muss der Gehilfe nicht sein; der selbständige Subunternehmer ist der Regelfall. Folge: keine Entlastung. Der Schuldner haftet wie für eigenes Verschulden und kann nur bestreiten, dass der Gehilfe schuldhaft oder im Pflichtenkreis gehandelt hat. Die Zurechnung setzt sich über mehrere Stufen fort. Im Urteil: „Das Verschulden der Streithelferin ist der Beklagten nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen.“
Weg B — § 831 Abs. 1 BGB, wenn keines besteht
Voraussetzungen: ein Verrichtungsgehilfe — und der muss weisungsabhängig sein, weshalb der selbständige Subunternehmer regelmäßig ausscheidet —, eine widerrechtliche Schädigung in Ausführung der Verrichtung, nicht nur bei Gelegenheit. Folge: der Entlastungsbeweis. Nach Satz 2 tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl, Beschaffung von Vorrichtungen und Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Sorgfalt entstanden wäre. Das ist eine eigene Haftung für eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, kein Einstehen für fremdes; deshalb gelingt der Entlastungsbeweis oft. Im Urteil: ein eigener Absatz zum Entlastungsvortrag.
Der Unterschied in einem Satz
§ 278 BGB rechnet fremdes Verschulden zu und kennt keine Entlastung; § 831 BGB begründet eine eigene Haftung und lässt die Entlastung zu. Wer im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB den Entlastungsbeweis zulässt, hat die beiden verwechselt: Die Vorschrift verweist auf § 278 BGB.
Die dritte Norm
Ist der Geschädigte nicht Vertragspartner, aber in den Schutzbereich einbezogen, trägt der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter die Zurechnung nach § 278 BGB weiter. Anders liegt es beim Vertragspartner selbst: Der vermietende Wohnungseigentümer haftet der Mieterin aus dem Mietvertrag nach § 278 Satz 1 BGB für die Räum- und Streupflicht, auch wenn ein Hausmeisterdienst den Winterdienst übernommen hat (BGH, Urteil vom 6. August 2025 – VIII ZR 250/23).