Das Protokoll ist das Gegenstück zum Beweisbeschluss: Dort wird angeordnet, hier wird ausgeführt. Das Protokoll trägt nach § 165 Satz 1 ZPO den Beweis der Förmlichkeiten und ist deshalb das einzige Aktenstück, das sich nicht ersetzen lässt.
Landgericht Landshut — 3 O 412/26ProtokollÖffentliche Sitzung der 3. Zivilkammer, Sitzungssaal 212, am Dienstag, dem 16. Juni 2026, 9.30 UhrGegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Obermoser, Richter am Landgericht Sailer, Richterin Feichtmayr; Justizangestellte Prielmayr als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In Sachen Tannhuber ./. Steinbeißer Metallbau GmbH wegen Werklohns
Bei Aufruf der Sache erschienen: für die Klägerin Rechtsanwalt Dr. Ebersberger, für die Beklagte Rechtsanwältin Gollwitzer.
Die Parteivertreter stellten die Anträge aus der Klageschrift und aus der Klageerwiderung.
Der Beweisbeschluss vom 11. Mai 2026 wurde ausgeführt.
Es erschien der Zeuge Anselm Hartlgruber, 54 Jahre alt, Schreinermeister, wohnhaft in Landshut, mit den Parteien weder verwandt noch verschwägert.
Der Zeuge wurde einzeln vernommen, zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er seine Aussage unter Umständen zu beeidigen habe.
Zur Sache erklärte der Zeuge: „Ich war am 14. April 2026 gegen elf Uhr auf der Baustelle …“
Auf Frage des Beklagtenvertreters, dem gestattet wurde, unmittelbar Fragen zu richten: …
Der Zeuge wurde unbeeidigt entlassen.
Laut diktiert und vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet, dem Zeugen abgespielt, von ihm genehmigt.
Beschlossen und verkündet: Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2026.
Ende der Sitzung: 10.45 Uhr.
Obermoser, Vorsitzender Richter am Landgericht — Prielmayr, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Die sieben Bausteine und ihre Normen
Kopf — § 160 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 ZPO: Ort, Tag, Richter, Urkundsbeamter, Rechtsstreit, Öffentlichkeit. Erschienene — Nr. 4, und bei Videoteilnahme dort auch die Angabe dazu. Anträge — § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; die Bezugnahme auf die Schriftsätze genügt nach § 297 Abs. 2 ZPO, eine dem Protokoll beigefügte und darin bezeichnete Anlage nach § 160 Abs. 5 ZPO. Ausführung des Beweisbeschlusses — wesentlicher Vorgang, Absatz 2. Angaben zur Person — § 395 Abs. 2 ZPO. Aussage — § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, ihrem wesentlichen Inhalt nach. Genehmigung — § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO, und die Unterschriften nach § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO.