Muster: Beweisbeschluss über ein Gutachten mit Anknüpfungstatsachen (§ 359, § 404 ZPO)

Zivilrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Gutachtenbeschluss ist der schwierigere von beiden, weil er zwei Dinge leisten muss, die der Zeugenbeschluss nicht kennt: Er benennt den Sachverständigen (§ 359 Nr. 2 ZPO) oder überlässt die Auswahl einer späteren Entscheidung des Gerichts (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und er muss bei streitigem Sachverhalt sagen, von welchen Tatsachen der Sachverständige auszugehen hat.

Landgericht Augsburg
11 O 903/26

Beschluss

In dem Rechtsstreit Pflaumbaum ./. Wörlein Dachbau GmbH wegen Werkmangels hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg am 21. April 2026 durch den Einzelrichter beschlossen:

1. Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Klägers, die Durchfeuchtung der Dachkonstruktion des Anwesens Lechhauser Straße 44 in 86154 Augsburg beruhe darauf, dass die Beklagte die Unterspannbahn im Bereich der Gauben nicht überlappend verlegt und die Anschlussfugen nicht verklebt habe,

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

2. Der Sachverständige hat seiner Begutachtung folgende Tatsachen zugrunde zu legen (§ 404a Abs. 3 ZPO):

a) Das Dach wurde im Zeitraum vom 3. bis zum 19. September 2025 eingedeckt.

b) Die Feuchtigkeitsflecken an der Innenschale wurden erstmals am 8. Dezember 2025 bemerkt.

c) Die Dachneigung beträgt 22 Grad.

3. Die Auswahl des Sachverständigen bleibt der späteren Entscheidung des Gerichts vorbehalten (§ 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4. Dem Sachverständigen wird zur Übermittlung des von ihm unterschriebenen Gutachtens eine Frist bis zum 14. Juli 2026 gesetzt (§ 411 Abs. 1 ZPO).

5. Der Kläger hat binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss von 3 500 Euro einzuzahlen (§ 379 ZPO).

Die vier Stellen, an denen dieser Beschluss sich vom Zeugenbeschluss unterscheidet

Erstens benennt Nummer 1 kein Beweismittel mit Namen: Nach § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO wählt das Gericht den Sachverständigen aus, und nach § 403 ZPO tritt die Partei den Beweis durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte an. Zweitens trägt Nummer 2 die Anknüpfungstatsachen: § 404a Abs. 3 ZPO bestimmt, dass bei streitigem Sachverhalt das Gericht festlegt, wovon der Sachverständige auszugehen hat — unterbleibt das, begutachtet er einen Sachverhalt, den niemand festgestellt hat, und das Gutachten trägt die Entscheidung nicht. Drittens steht in Nummer 4 die Frist des § 411 Abs. 1 ZPO. Viertens knüpft Nummer 5 an § 379 Satz 1 ZPO an.

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