Von den sieben Schritten der Erhebung erscheint im Urteil genau einer, und er besteht aus zwei Sätzen. Sie stehen am Ende des Tatbestandes, nach dem Vortrag beider Parteien und vor den Entscheidungsgründen. Der Aufbau des ganzen Tatbestandes steht in Z1; hier steht der Absatz.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11. Mai 2026 durch Vernehmung des Zeugen Anselm Hartlgruber. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16. Juni 2026 Bezug genommen.
Sind mehrere Mittel erhoben worden, wächst der erste Satz, nicht der zweite:
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 11. Mai und vom 23. Juni 2026 durch Vernehmung der Zeugen Anselm Hartlgruber und Roswitha Wendelstein sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16. Juni und vom 8. September 2026 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Kaspar Neureuther vom 14. Juli 2026 Bezug genommen.
Die fünf Regeln dieses Absatzes
Erstens gehört er in den Tatbestand, nicht in die Entscheidungsgründe: Er berichtet, was geschehen ist, und § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO weist den Bericht dem Tatbestand zu. Zweitens nennt er kein Ergebnis. „Der Zeuge hat die Behauptung bestätigt“ ist Würdigung und gehört nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO in die Gründe. Drittens nennt er den Beweisbeschluss mit Datum; das ist die einzige Stelle, an der er im Urteil sichtbar wird. Viertens verweist er auf das Protokoll, nicht auf die Aussage; die Bezugnahme ist zulässig, weil das Protokoll Aktenbestandteil ist. Fünftens erscheint er beim echten Versäumnisurteil nie, denn dieses ergeht nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand; vor seinem Erlass wird kein Beweis erhoben.
Zwei Zusätze, die fallweise nötig sind
Ist vor dem beauftragten oder ersuchten Richter vernommen worden, folgt ein dritter Satz, der § 285 Abs. 2 ZPO abbildet: „Die Parteien haben das Ergebnis der Beweisverhandlungen vorgetragen.“ Ist die Vernehmung per Bild- und Tonübertragung erfolgt, wird das nicht im Tatbestand vermerkt, sondern nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO im Protokoll.