Einspruch und zweites Versäumnisurteil im Überblick (§ 338, § 345 ZPO)

Zivilrecht IV · Beweisrecht, Säumnis, Präklusion · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Der Einspruch steht in den bayerischen Aufgaben ganz vorn, und er wird hier aus der Sicht geprüft, die in der Klausur verlangt ist: aus der des Gerichts. Die Einspruchsschrift als Erzeugnis des Anwalts steht in Z3; hier steht, was das Gericht mit ihr macht, wenn sie auf dem Tisch liegt; das ist eine Prüfung von Amts wegen, die vor jeder Sachfrage steht.

Die Vorschriften sind kurz, und ihre Kürze ist die Falle. Die Einspruchskette §§ 338 bis 347 ZPO umfasst zwölf Vorschriften, und acht davon haben keine Absätze: § 338, § 340a, § 341a, § 342, § 343, § 344, § 345 und § 346 ZPO werden nach Sätzen zitiert — sechs von ihnen gar nicht weiter, weil sie aus einem einzigen Satz bestehen. Absätze haben nur § 339, § 340, § 341 und § 347 ZPO. Und einer der kürzesten Sätze des ganzen Titels ist § 341 Abs. 2 ZPO mit sieben Wörtern; kürzer sind etwa § 340a Satz 1 und § 347 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit je sechs.

Drei Punkte entscheiden über die Note. Erstens die Zulässigkeit: Statthaftigkeit, Form, Frist — und nichts sonst, denn eine Begründetheit des Einspruchs kennt das Gesetz nicht. Zweitens der Tenor nach § 343 ZPO, der nicht neu verurteilt, sondern ein bestehendes Urteil aufrechterhält oder aufhebt. Drittens die Kosten: § 344 ZPO legt die Versäumniskosten der säumigen Partei auch dann auf, wenn sie am Ende gewinnt. Dazu tritt der elektronische Rechtsverkehr — § 130d ZPO entscheidet häufiger über die Fristwahrung als die Postlaufzeit.

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