Zwei Vorschriften retten einen elektronisch eingereichten Schriftsatz, aber sie retten Verschiedenes: die eine den Eingang, die andere die Form einer Willenserklärung.
Weg A — § 130a Abs. 6 ZPO: das Dokument war zur Bearbeitung nicht geeignet
Satz 1: Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Satz 2: Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in geeigneter Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten inhaltlich übereinstimmt. Zwei Fragen also: Hat das Gericht mitgeteilt? Hat der Absender unverzüglich nachgereicht und glaubhaft gemacht?
Weg B — § 130e ZPO: die Willenserklärung im Schriftsatz
Satz 1: Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a ZPO bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt sie als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Satz 2 erstreckt das auf den Fall, dass die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form ausgeschlossen ist. Zwei Sätze, keine Absätze, amtlich „Formfiktion“.
Die Grenze, die überdehnt wird
§ 130e Satz 1 ZPO setzt voraus, dass die Erklärung einer Form bedarf. Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses nach § 568 Abs. 1 BGB, Bürgschaft nach § 766 Satz 1 BGB, Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB — dort greift die Fiktion. Rücktritt und Anfechtung sind dagegen formfrei: § 349 BGB und § 143 Abs. 1 BGB verlangen keine Form. Für sie ist der Tatbestand gar nicht eröffnet, und es bleibt bei der allgemeinen Regel, dass die im Schriftsatz enthaltene Erklärung mit dessen Zugang wirksam wird. Wer § 130e ZPO für eine Anfechtung zitiert, zitiert eine Vorschrift, deren erste Voraussetzung fehlt.
Was beide Wege gemeinsam haben
Beide setzen eine Einreichung nach § 130a ZPO voraus — ein Telefax ist keine. Und beide helfen nicht über § 130d ZPO hinweg.