Drei Lasten, die dasselbe Wort tragen und Verschiedenes meinen — die Beweislast zerfällt dabei in eine subjektive und eine objektive. Sie werden in dieser Reihenfolge wirksam, und jeder hat einen eigenen Zeitpunkt im Verfahren.
1. Die Behauptungslast — wer muss etwas vortragen? Sie folgt der objektiven Beweislast: Wer eine Tatsache beweisen muss, muss sie zuerst behaupten. Zeitpunkt: mit der Klage oder der Klageerwiderung. Verletzung: Die Klage ist unschlüssig oder die Verteidigung unerheblich. Im Urteil: ein Satz in den Gründen, der sagt, dass zu einem Merkmal nichts vorgetragen ist.
2. Die Darlegungslast — wie genau muss vorgetragen werden? Sie ist die Konkretisierung der Behauptungslast. Verlangt ist so viel, dass der Gegner erwidern und das Gericht die Tatsache unter die Norm subsumieren kann; mehr nicht. Zeitpunkt: derselbe, aber sie kann sich im Verlauf des Verfahrens steigern, wenn der Gegner substantiiert bestreitet. Verletzung: Abweisung ohne Beweisaufnahme. Im Urteil: ein bis drei Sätze.
3. Die subjektive Beweislast — wer muss Beweis antreten? Auch Beweisführungslast genannt. Sie sagt, wer das Beweismittel benennen muss, damit überhaupt erhoben wird. Zeitpunkt: spätestens in der mündlichen Verhandlung, § 282 Abs. 1 ZPO. Verletzung: Der Beweis wird nicht erhoben. Im Urteil: kein Satz — außer bei Zurückweisung.
4. Die objektive Beweislast — wer verliert, wenn nichts feststeht? Auch Feststellungslast. Sie richtet sich allein nach dem materiellen Recht und ist unabhängig davon, wer vorgetragen oder Beweis angetreten hat. Zeitpunkt: nach der Beweisaufnahme. Verletzung: nicht möglich — sie ist keine Last, die man erfüllen kann, sondern ein Risiko. Im Urteil: der Beweislastsatz.
Die drei Fälle, in denen sie auseinanderfallen
Erstens bei der Parteivernehmung von Amts wegen: § 448 ZPO erlaubt sie „ohne Rücksicht auf die Beweislast“ — die objektive Last bleibt, die subjektive entfällt. Zweitens beim Beweis des Gegners: Tritt der nicht beweisbelastete Gegner Beweis an und ergibt die Aufnahme etwas zugunsten des Beweisbelasteten, gilt das Ergebnis für beide; die Beweisaufnahme ist nicht teilbar. Drittens bei der sekundären Darlegungslast: Dort verschiebt sich die Darlegungslast, die objektive Beweislast aber gerade nicht.