„War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.“
Struktur
Amtliche Überschrift „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“. Zwei Sätze, keine Absätze — „§ 233 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht. Satz 2 ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
Verlangt nach Satz 1: eine Notfrist oder eine der genannten Begründungsfristen oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO · fehlendes Verschulden · ein Antrag.
Der Kreis der Fristen ist abschließend, und er ist kleiner, als man denkt
Wiedereinsetzung gibt es nur gegen Notfristen und die in § 233 Satz 1 ZPO ausdrücklich genannten Fristen — und Notfrist ist nach § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur, was das Gesetz so bezeichnet. In diesem Gebiet sind das mindestens sieben: die zwei Wochen des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO — „binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift“, die Frist, deren Versäumung das Versäumnisurteil des § 331 Abs. 3 ZPO überhaupt erst auslöst —, die zwei Wochen des § 339 Abs. 1 ZPO, die zwei Wochen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, die zwei Wochen des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO, der Monat des § 517 ZPO — dort heißt es ausdrücklich „sie ist eine Notfrist“ —, die zwei Wochen des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO. Hinzu kommt vor dem Arbeitsgericht die eine Woche des § 59 Satz 1 ArbGG. Keine Notfristen sind die zwei Wochen des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO — sie sind gleichwohl genannt —, die des § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die des § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO und die des § 61a Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG.
Satz 2 nennt § 232 ZPO nicht
Der Wortlaut spricht nur von „einer Rechtsbehelfsbelehrung“. Welche Belehrung geschuldet ist, sagt § 232 ZPO — drei Sätze, keine Absätze: Satz 1 für jede anfechtbare Entscheidung, Satz 2 mit drei Rückausnahmen für den Anwaltsprozess — Einspruch, Widerspruch und die an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richtende Belehrung —, Satz 3 für die Sprungrevision. Die Verknüpfung beider Vorschriften ist Auslegung, keine Verweisung; wer „§ 233 Satz 2 in Verbindung mit § 232 ZPO“ schreibt, muss sie selbst begründen.
Das Verschulden wird zugerechnet
§ 85 Abs. 2 ZPO stellt das Verschulden des Bevollmächtigten dem der Partei gleich. Nicht zugerechnet wird das Verschulden von Büropersonal, wenn der Anwalt eine ausreichende Organisation eingerichtet und überwacht hat.