Das Mandantenschreiben im Überblick

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

215 Dateien im Bestand, zehn von zwölf dokumentierten Anwaltsaufgaben — und als Klausurleistung kommt der Brief in keiner einzigen ausgewerteten Unterlage vor. Vorgeführt wird das Erzeugnis nirgends; verlangt wird es fast immer. Das ist die größte einzelne Lücke dieses Gebiets, und sie wird hier geschlossen.

Die bayerische Anwaltsaufgabe verlangt regelmäßig drei Texte, und dieser ist der dritte.

Der Brief trägt genau das, was in keinen Schriftsatz gehört: die Erfolgsaussicht, die Gegenauffassung, die Kosten in Zahlen, die Empfehlung und die Frist. Er ist damit der einzige der drei Texte, in den der dritte Schritt des Dreischritts wandert. Im Schriftsatz hat die Zweckmäßigkeit nichts zu suchen, im Hilfsgutachten auch nicht — dort steht die Rechtslage, hier steht, was der Mandant damit tun soll.

Und er ist Haftungsvorsorge. Jede Zeile, die eine Gegenauffassung benennt, ein Kostenrisiko beziffert oder eine Frist setzt, ist zugleich der Nachweis, dass beraten wurde. Den unterbliebenen Hinweis muss im Regressprozess zwar der Mandant beweisen — § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet nur das Vertretenmüssen —, der Anwalt muss aber konkret darlegen, wann, wie und mit welchem Inhalt er beraten hat; das gelingt mit dem, was geschrieben, nicht mit dem, was gesagt wurde.

Abgrenzung

Die Rechtslage selbst steht in F2 bis F5 und materiell in Z8; hier steht ihre Übersetzung. Die Kostengrundentscheidung des Gerichts ist Z1, die Streitwertberechnung ist Z2 — hier wird der Wert in Euro umgerechnet und dem Mandanten hingelegt.

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