§ 88 Abs. 2 ZPO: die Vollmacht wird beim Anwalt nicht von Amts wegen geprüft

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Zwei Vorschriften, die zusammen eine Wahl ergeben. § 80 Satz 1 ZPO: „Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.“ Satz 2: „Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.“ Und § 88 Abs. 2 ZPO: „Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.“ Beide Vorschriften haben je zwei Sätze beziehungsweise zwei Absätze; „§ 80 Abs. 1 ZPO“ gibt es nicht.

Weg A — die Vollmacht mit der Klageschrift vorlegen

Sicher und schnell. Das Gericht hat die Urkunde in der Akte, eine Rüge nach § 88 Abs. 1 ZPO läuft leer, und es entsteht kein Anlass für eine Fristsetzung nach § 80 Satz 2 ZPO. Nachteil: Die Urkunde muss vorhanden sein — bei eiliger Einreichung am letzten Tag der Verjährungsfrist ist sie es manchmal nicht.

Weg B — ohne Vollmacht einreichen und nachreichen

Zulässig, § 80 Satz 2 ZPO. Und praktisch gefahrlos, weil § 88 Abs. 2 ZPO die Prüfung von Amts wegen ausschließt, solange ein Rechtsanwalt auftritt: Ohne Rüge des Gegners geschieht nichts. Nachteil: Rügt der Gegner nach § 88 Abs. 1 ZPO — und das kann er „in jeder Lage des Rechtsstreits“ —, muss die Urkunde her; kommt sie nicht, droht die Zurückweisung der Prozesshandlungen und die persönliche Haftung nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO für Kosten und Schäden.

Das Kriterium

Frage nicht, ob die Vollmacht nötig ist, sondern: Ist sie greifbar, bevor eine Frist abläuft? Ist sie es, gilt Weg A ohne Ausnahme. Ist sie es nicht, wird eingereicht und nachgereicht — aber im selben Arbeitsgang wird der Mandant um die Unterschrift gebeten, mit Frist.

Die Gegenprobe

Prüfe, ob überhaupt ein Rechtsanwalt auftritt. Vor dem Amtsgericht ist das nicht selbstverständlich, § 79 Abs. 1 ZPO; tritt ein Bevollmächtigter auf, der kein Rechtsanwalt ist, greift § 88 Abs. 2 ZPO nicht ein, und das Gericht prüft von Amts wegen. Dasselbe gilt vor dem Arbeitsgericht, wo nach § 11 ArbGG kein Anwaltszwang besteht — dort wird die Vollmacht jedes Verbandsvertreters geprüft.

Wohin das Ergebnis wandert

In den Schriftsatz nur als Anlage und als Halbsatz des Einleitungssatzes („Namens und in Vollmacht“). In das Mandantenschreiben als Handlungsaufforderung mit Frist, wenn die Urkunde noch fehlt. Ins Hilfsgutachten gehört sie nicht.

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