§ 253 Abs. 3 ZPO: Sollangaben, insbesondere Nr. 4 zur Videoverhandlung

Zivilrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 253 Abs. 3 ZPO

„Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; 2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; 3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; 4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.“

Struktur

Ein Satz mit vier Nummern — soll, nicht muss. Nummer 4 ist seit dem 19. Juli 2024 im Gesetz.

Verlangt: vier Angaben, von denen drei in jeder Klageschrift stehen und eine nur manchmal.

Nummer 2 ist die Ausnahme, und sie wird regelmäßig falsch gelesen. Die Wertangabe ist nur dann geschuldet, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Von ihr hängt die Zuständigkeit ab und der Streitgegenstand besteht nicht in einer bestimmten Geldsumme. Bei einer bezifferten Zahlungsklage trifft beides nicht zu — dort ergibt sich der Wert aus dem Antrag selbst. Die Angabe schadet allerdings nicht und ist üblich; geschuldet ist sie nicht.

Das Unterlassen hat keine Rechtsfolge: Absatz 3 ist Soll-Vorschrift, und die Klage bleibt ohne die Angaben zulässig. Die Angaben sind dennoch sinnvoll, weil die vier Nummern die einzige Stelle sind, an der der Kläger auf die Verfahrensgestaltung Einfluss nimmt, bevor das Gericht sie festlegt. Wer zu Nummer 3 schweigt, bekommt den Einzelrichter; wer zu Nummer 4 schweigt, bekommt im Zweifel die Videoverhandlung — und wer sie anschließend nicht will, ist auf den Einspruch binnen zwei Wochen nach § 128a Abs. 2 Satz 2 ZPO verwiesen.

Die Grenze, die in Bayern wie überall gilt

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist § 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nicht anzuwenden — § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG nimmt ihn ausdrücklich aus, ebenso § 277 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO für die Klageerwiderung. Wer vor dem Arbeitsgericht zu Bedenken gegen eine Videoverhandlung vorträgt, zitiert eine dort nicht geltende Vorschrift.

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