„Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen.“ Satz 2. „Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.“
Zwei Sätze, keine Absätze, amtliche Überschrift Formfiktion. In Kraft seit dem 17. Juli 2024 und im ausgewerteten Bestand nirgends erwähnt.
Die Erklärung im Schriftsatz, ausgeschrieben:
II. Hilfsweise Kündigung
Für den Fall, dass das Gericht die außerordentliche Kündigung vom 4. März 2026 für unwirksam hält, kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis hiermit ordentlich zum nächstzulässigen Termin. Diese Erklärung wird ausdrücklich als Willenserklärung abgegeben und ist nicht bloße Prozesshandlung; sie soll dem Kläger mit der Zustellung dieses Schriftsatzes zugehen, § 130e Satz 1 ZPO.
Die vier Regeln
Erstens muss die Erklärung klar erkennbar sein: eigene Überschrift, eigener Absatz, das Wort „hiermit“. Eine Kündigung, die sich aus dem Zusammenhang ergibt, genügt nicht. Zweitens muss es ein vorbereitender Schriftsatz sein — nicht jeder Antrag, nicht jede Erklärung zu Protokoll. Drittens genügt neben der Zustellung die bloße Mitteilung; die Vorschrift verlangt nicht die förmliche Zustellung. Viertens erfasst sie nicht nur die Schriftform, sondern auch die elektronische Form; der Wortlaut nennt beide.
Satz 2 ist die eigentliche Neuerung
Er greift dort, wo das materielle Recht die elektronische Form ausschließt. Der wichtigste Fall ist § 623 BGB — ein Satz mit Semikolon: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ Dieselbe Sperre steht in § 766 Satz 2 BGB für die Bürgschaftserklärung. Vor § 130e ZPO musste die Kündigung im Original übergeben werden; seither wirkt sie aus dem elektronisch eingereichten Schriftsatz heraus. Und da drei der zwölf dokumentierten Anwaltsaufgaben arbeitsrechtlich waren, ist das die praktisch wichtigste Neuerung dieses Feldes.