Raster 4 · Welche Entscheidung bei welcher Lage: Verurteilung, Freispruch, Einstellung (§ 260 StPO, § 154 StPO)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 5 Übungsfragen dazu

Was überhaupt zur Entscheidung steht

  1. Anklageziffern zählen. Die zugelassene Anklage aufschlagen und jede Tat mit Nummer, Delikt, Verletztem und Tatzeit notieren. Maßgeblich ist die materiellrechtliche Selbständigkeit nach §§ 52, 53 StGB, von der die Anklage ausgeht — nicht die prozessuale Tat des § 264 StPO.

  2. Beschlusseinstellungen abziehen. Was in der Hauptverhandlung nach § 154 II StPO vorläufig eingestellt oder nach § 154a II StPO ausgeschieden worden ist, wird aus der Liste gestrichen. Es erscheint im Tenor nicht, sondern nur in den Gründen bei den Feststellungen zum Verfahrensgang.

Verfahrenshindernis: Einstellung statt Sachentscheidung

3. Für jede verbleibende Tat zuerst die Verfahrensvoraussetzungen prüfen — von Amts wegen, in jeder Lage, im Freibeweis: Verjährung (§§ 78 ff. StGB), Strafantrag (§§ 77 I, 77b, 77d StGB), Strafklageverbrauch, Eröffnungsbeschluss, Umgrenzung nach § 200 I 1 StPO.

4. Verfahrenshindernis bejaht? Dann Einstellung durch Urteil, § 260 III StPO; das Hindernis entzieht dem Gericht die Sachentscheidung. Ausnahme nach der Rechtsprechung: Steht bei Feststellung des Hindernisses bereits fest, dass freizusprechen ist, ergeht der Freispruch; weiter Beweis erhoben wird dafür nicht.

5. Weitere Ausnahme prüfen, sie gilt nur bei Tateinheit: Ist der nach der gesetzlichen Strafandrohung schwerere Vorwurf nicht nachweisbar und der leichtere nur verjährt oder sonst nicht verfolgbar, ergeht Freispruch (BGH, Beschluss vom 09.01.1990 – 5 StR 601/89, BGHSt 36, 340). Bei Gleichwertigkeit bleibt es bei der Einstellung; bei selbständigen Taten greift die Ausnahme nicht.

6. Zeitpunkt beachten. In der laufenden Hauptverhandlung § 260 III StPO; außerhalb der Hauptverhandlung § 206a I StPO durch Beschluss, anfechtbar nach § 206a II StPO; vor der Eröffnung § 204 I StPO.

Verurteilung, Freispruch und Grenzen des Teilfreispruchs

7. Tatnachweis prüfen. Nachgewiesen: Verurteilung. Nicht nachgewiesen: Freispruch aus tatsächlichen Gründen. Erwiesen, aber nicht strafbar: Freispruch aus rechtlichen Gründen mit vollständigen Feststellungen, § 267 V 1 StPO.

8. Teilfreispruch nur bei selbständigen Taten. Entfällt allein ein rechtlicher Gesichtspunkt derselben Handlung — Tateinheit, Versuch statt Vollendung, Beihilfe statt Täterschaft, Qualifikation, Regelbeispiel —, ergeht kein Teilfreispruch; erledigt wird der Vorwurf in den Gründen, und an § 465 II StPO ist zu denken. Bei nachgewiesener Bewertungseinheit ist der Verfahrensgegenstand erschöpft.

Den Tenor bauen

9. Tenor bauen. Schuldspruch, Rechtsfolgen, Nebenstrafen und Maßregeln, Einziehung, Teileinstellung nach § 260 III StPO, Teilfreispruch, Entschädigung nach § 8 I 1 StrEG, Kosten. Bei mehreren Angeklagten wird zuerst nach Personen gegliedert; der Rechtsfolgenausspruch wird nie zusammengefasst.

10. Bezeichnen oder „Im Übrigen“. Eine einzige Teilentscheidung darf „Im Übrigen“ heißen; zwei verschiedene werden nach Delikt, Verletztem und Tatzeit benannt.

Kosten und Normenliste

11. Kosten spalten. § 465 I 1 StPO für den verurteilten, § 467 I StPO für den freigesprochenen und den eingestellten Teil, § 470 S. 1 StPO bei Rücknahme des Strafantrags, § 472 I 1 StPO für den Nebenkläger; „und die notwendigen Auslagen“ nur, wo die Staatskasse oder der Antragsteller zahlt.

12. Liste erstellen und gegenprüfen, § 260 V 1 StPO: nur die Normen der Verurteilung, dazu bei einer Einstellung die Norm des Hindernisses; bei mehreren Angeklagten je Angeklagtem. Zuletzt nachzählen: Jede Tat, die nach Nummer 1 und 2 auf der Liste geblieben ist, muss im Tenor erledigt sein.

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