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Ziffer I — Schuldspruch. „Der Angeklagte ist schuldig …“, § 260 IV 1, 2 StPO. Enthalten sind Tatbestand, Versuch, Teilnahmeform, Schuldform (nur wo nötig), Zahl der Fälle und Konkurrenz. Bei mehreren Angeklagten „jeweils“ oder Aufgliederung nach Angeklagten.
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Ziffer II — Rechtsfolgenausspruch. „Er wird deswegen zu … verurteilt.“ Nur die Gesamtstrafe; bei Geldstrafe Zahl und Höhe der Tagessätze, § 260 IV 3 StPO. Bei mehreren Angeklagten für jeden gesondert. Ausnahmen mit mehreren Strafen: §§ 53 II 2, 41, 55 StGB.
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Aussetzung zur Bewährung — als eigener Satz oder eigene Ziffer, § 260 IV 4 StPO; sichtbar zugeordnet, wenn es mehrere Straf-Aussprüche oder mehrere Angeklagte gibt. Die Versagung wird nicht tenoriert.
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Nebenstrafe und Einziehung in je eigener Ziffer: Fahrverbot § 44 I StGB mit der verhängten Dauer; Einziehung nach § 74 I StGB mit vollstreckungsfähiger Bezeichnung des Gegenstands.
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Maßregeln in eigener Ziffer: Entziehung, Einziehung des Führerscheins und Sperre nach §§ 69 I 1, III 2, 69a I 1 StGB, Sperre mit „noch“; Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, gegebenenfalls Vorwegvollzug nach § 67 II 2 StGB; Berufsverbot nach § 70 I 1 StGB mit genauer Bezeichnung, § 260 II StPO.
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Einziehung von Taterträgen in eigener Ziffer: §§ 73 I, 73c S. 1 StGB, Betrag beziffert; bei Dritten zusätzliche Ziffer und Gesamtschuldnerausspruch.
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Teileinstellung durch Prozessurteil, § 260 III StPO, mit Bezeichnung des Vorwurfs nach Delikt, Verletztem und Tatzeit. Die Einstellung nach §§ 154, 154a StPO ergeht dagegen durch Beschluss und erscheint hier nicht.
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Teilfreispruch. „Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“ — nur solange eine einzige Teilentscheidung im Tenor steht; sonst wird der Vorwurf bezeichnet. Der Freispruchsgrund gehört nach § 267 V 1 StPO in die Gründe.
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Kostenentscheidung als abschließende Ziffer: § 465 I 1 StPO für den verurteilten, § 467 I StPO für den freigesprochenen und den eingestellten Teil; „und seine notwendigen Auslagen“ nur dort, wo die Staatskasse oder ein Antragsteller zahlt.
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Entschädigungsgrundentscheidung nach § 8 I 1 StrEG mit Art und Zeitraum, § 8 II StrEG. Sie steht entweder unmittelbar vor oder unmittelbar hinter der Kostenziffer; beides ist gebräuchlich, und wer sich entschieden hat, hält es durch.
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Unter der Formel die Liste, § 260 V 1 StPO — und nur die Vorschriften der Verurteilung; bei Betäubungsmittelabhängigkeit zusätzlich § 17 II BZRG, § 260 V 2 StPO.
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Gegenprobe. Zahl der Anklageziffern minus der nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen gleich Zahl der Erledigungen im Tenor (Verurteilung, Freispruch, Einstellung nach § 260 III StPO). Stimmt sie nicht, fehlt eine Entscheidung oder steht eine zu viel darin.