Raster 2 · Der Tenor Ziffer für Ziffer (§ 260 IV StPO, § 465 StPO)

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  1. Ziffer I — Schuldspruch. „Der Angeklagte ist schuldig …“, § 260 IV 1, 2 StPO. Enthalten sind Tatbestand, Versuch, Teilnahmeform, Schuldform (nur wo nötig), Zahl der Fälle und Konkurrenz. Bei mehreren Angeklagten „jeweils“ oder Aufgliederung nach Angeklagten.

  2. Ziffer II — Rechtsfolgenausspruch. „Er wird deswegen zu … verurteilt.“ Nur die Gesamtstrafe; bei Geldstrafe Zahl und Höhe der Tagessätze, § 260 IV 3 StPO. Bei mehreren Angeklagten für jeden gesondert. Ausnahmen mit mehreren Strafen: §§ 53 II 2, 41, 55 StGB.

  3. Aussetzung zur Bewährung — als eigener Satz oder eigene Ziffer, § 260 IV 4 StPO; sichtbar zugeordnet, wenn es mehrere Straf-Aussprüche oder mehrere Angeklagte gibt. Die Versagung wird nicht tenoriert.

  4. Nebenstrafe und Einziehung in je eigener Ziffer: Fahrverbot § 44 I StGB mit der verhängten Dauer; Einziehung nach § 74 I StGB mit vollstreckungsfähiger Bezeichnung des Gegenstands.

  5. Maßregeln in eigener Ziffer: Entziehung, Einziehung des Führerscheins und Sperre nach §§ 69 I 1, III 2, 69a I 1 StGB, Sperre mit „noch“; Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, gegebenenfalls Vorwegvollzug nach § 67 II 2 StGB; Berufsverbot nach § 70 I 1 StGB mit genauer Bezeichnung, § 260 II StPO.

  6. Einziehung von Taterträgen in eigener Ziffer: §§ 73 I, 73c S. 1 StGB, Betrag beziffert; bei Dritten zusätzliche Ziffer und Gesamtschuldnerausspruch.

  7. Teileinstellung durch Prozessurteil, § 260 III StPO, mit Bezeichnung des Vorwurfs nach Delikt, Verletztem und Tatzeit. Die Einstellung nach §§ 154, 154a StPO ergeht dagegen durch Beschluss und erscheint hier nicht.

  8. Teilfreispruch. „Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.“ — nur solange eine einzige Teilentscheidung im Tenor steht; sonst wird der Vorwurf bezeichnet. Der Freispruchsgrund gehört nach § 267 V 1 StPO in die Gründe.

  9. Kostenentscheidung als abschließende Ziffer: § 465 I 1 StPO für den verurteilten, § 467 I StPO für den freigesprochenen und den eingestellten Teil; „und seine notwendigen Auslagen“ nur dort, wo die Staatskasse oder ein Antragsteller zahlt.

  10. Entschädigungsgrundentscheidung nach § 8 I 1 StrEG mit Art und Zeitraum, § 8 II StrEG. Sie steht entweder unmittelbar vor oder unmittelbar hinter der Kostenziffer; beides ist gebräuchlich, und wer sich entschieden hat, hält es durch.

  11. Unter der Formel die Liste, § 260 V 1 StPO — und nur die Vorschriften der Verurteilung; bei Betäubungsmittelabhängigkeit zusätzlich § 17 II BZRG, § 260 V 2 StPO.

  12. Gegenprobe. Zahl der Anklageziffern minus der nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenen gleich Zahl der Erledigungen im Tenor (Verurteilung, Freispruch, Einstellung nach § 260 III StPO). Stimmt sie nicht, fehlt eine Entscheidung oder steht eine zu viel darin.

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