Der Bewährungsbeschluss ist kein Bestandteil des Urteils. Er wird mit ihm verkündet, ergeht aber als Beschluss und wird deshalb auch als Beschluss angegriffen. § 305a I 1 StPO: „Gegen den Beschluss nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig.“ Eine Revision gegen die Bewährungszeit geht ins Leere.
Umgekehrt gilt dasselbe: Ob ausgesetzt wird, ist Urteilsinhalt (§ 260 IV 4 StPO) und allein mit Berufung oder Revision anzugreifen. Wer die versagte Aussetzung mit der Beschwerde angreift, verfehlt den Rechtsbehelf ebenso wie derjenige, der die Auflage mit der Revision angreift. Die Zuordnung folgt der Entscheidungsform, nicht dem Sachzusammenhang.
Der Maßstab ist eng. § 305a I 2 StPO: Die Beschwerde „kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist“. Wer meint, zwei Jahre Bewährungszeit hätten genügt, dringt nicht durch; die bloße Unzweckmäßigkeit einer Auflage ist nicht angreifbar. Angreifbar ist die Anordnung, die das Gesetz verletzt — die überschrittene Höchstfrist des § 56a I 2 StGB, die Weisung außerhalb des § 56c II StGB, die fehlende Einwilligung nach § 56c III StGB.
Was „gesetzwidrig“ heißt, ist im Übrigen umstritten. Die enge Auffassung beschränkt es auf Verstöße gegen zwingendes Recht. Die weite Auffassung rechnet Ermessensfehler dazu, weil §§ 56b I 2, 56c I 1, I 2 StGB unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, deren Verletzung Rechtsverletzung und nicht bloße Unzweckmäßigkeit ist; anders bliebe die Zumutbarkeitsgrenze folgenlos. Eine Anordnung, die auf einem sachfremden Grund beruht — etwa dem fehlenden Geständnis —, ist nach beiden Auffassungen angreifbar.
Werden Urteil und Beschluss zugleich angefochten, greift § 305a II StPO: Wird gegen den Beschluss Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Beide Rechtsbehelfe gehören deshalb in einen Schriftsatz — getrennt bezeichnet, damit die Beschwerde nicht als Revisionsrüge gelesen wird und untergeht.
Für die übrigen urteilsbegleitenden Beschlüsse gilt die allgemeine Regel: Beschwerde nach § 304 I StPO. Die Sperre des § 305 S. 1 StPO greift nicht, weil diese Beschlüsse der Urteilsfällung nicht vorausgehen.
Falle. Die Beschwerde wird auf die Höhe der Auflage gestützt, ohne eine Gesetzesverletzung zu benennen — § 305a I 2 StPO lässt allein die Gesetzwidrigkeit zu.