§ 56d I StGB: Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, „wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten“. Die Unterstellung ist damit eine Weisung eigener Art und steht im Ermessen — mit einer wichtigen Ausnahme.
§ 56d II StGB macht daraus den Regelfall: „Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.“ Beide Voraussetzungen müssen zusammentreffen. Wer bei einem 25-jährigen Verurteilten und einer Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht unterstellt, muss das begründen; das Fehlen fällt sofort auf.
Die Aufgaben der Bewährungshilfe beschreibt § 56d III StGB: helfend und betreuend zur Seite stehen, im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung von Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen überwachen, in vom Gericht bestimmten Zeitabständen berichten und gröbliche oder beharrliche Verstöße mitteilen. Bestellt wird sie nach § 56d IV 1 StGB vom Gericht.
Der Beschluss wird an die Urteilsgründe angehängt und lautet ausgeschrieben: „Beschluss: I. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt. II. Dem Verurteilten wird aufgegeben, einen Geldbetrag von 1.800 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die das Gericht durch gesonderte Verfügung bestimmt, in monatlichen Raten von 150 Euro zu zahlen. III. Der Verurteilte wird angewiesen, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. IV. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin unterstellt.“
Sprachlich heißt der Betroffene im Beschluss der Verurteilte, nicht mehr der Angeklagte — die Aussetzung setzt die Verurteilung voraus. Unterschrieben wird von den Berufsrichtern; die Schöffen unterschreiben nicht. Für das Urteil sagt das § 275 II 3 StPO ausdrücklich, und für den mit ihm verkündeten Beschluss gilt nichts anderes.
Eine ausführliche Begründung erhält der Beschluss in der Praxis nicht; die tragenden Erwägungen stehen nach § 267 III 4 StPO in den Urteilsgründen. Weil er nach § 305a I 1 StPO mit der Beschwerde anfechtbar ist, verlangt § 34 StPO gleichwohl Gründe — jedenfalls dort, wo ein Antrag der Verteidigung zurückgewiesen wird. Beschluss und anschließende Belehrung gehören nach § 273 I 1 StPO in das Protokoll.
Falle. Der Beschluss wird „in den nächsten Tagen schriftlich nachgereicht“ — § 268a I Hs. 2 StPO verlangt die Verkündung mit dem Urteil, und ein nur bei den Akten liegender Beschluss ist nach außen nicht existent.