§ 39 StGB besteht aus einem Satz: „Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.“ Daraus folgen zwei Einheiten — unterhalb eines Jahres die Woche, ab einem Jahr der Monat.
Die Vorschrift wirkt an drei Stellen. Sie verbietet Strafen wie „sieben Monate und drei Tage“; sie bestimmt, um welche Einheit die Gesamtstrafe die Einsatzstrafe mindestens übersteigen muss; und sie bestimmt, welcher Wert unterhalb der Summe der höchste zulässige ist.
Praktisch heißt das: Liegt die Einsatzstrafe bei acht Monaten, ist die Untergrenze der Gesamtstrafe acht Monate und eine Woche. Liegt sie bei einem Jahr und vier Monaten, ist die Untergrenze ein Jahr und fünf Monate. Wer bei einer Einsatzstrafe von acht Monaten mit „acht Monate und ein Tag“ rechnet, verstößt gegen § 39 StGB.
Eine echte Klemme entsteht, wenn zwischen Untergrenze und Obergrenze nach dem Maßstab des § 39 StGB kein Wert mehr liegt. Dann tritt § 39 StGB zurück: Er ist eine Bemessungsregel für die Darstellung der Strafe und kann die materiellen Grenzen der §§ 54 I 2, II 1 StGB nicht aufheben. Die Gesamtstrafe wird ausnahmsweise nach Wochen bemessen.
Die beiden Auswege, die sich aufdrängen, sind gesperrt: Die Gesamtstrafe gleich der Einsatzstrafe zu setzen, verstößt gegen § 54 I 2 StGB; sie auf die Summe zu setzen, verstößt gegen § 54 II 1 StGB. In der Klausur wird die Kollision benannt, bevor sie aufgelöst wird.
Falle. Bei Strafen unter einem Jahr wird in Monaten gerechnet und dabei übersehen, dass die Woche die kleinere zulässige Einheit ist — der Rahmen wird dadurch zu eng.