A-3.18 · Einziehung, §§ 73 ff. StGB

Strafrecht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: 5 von 36 Terminen · zuletzt 2025/I, 2024/II, 2023/I Grundlage der Auswertung

§ 73 I StGB ist zwingend formuliert: Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Ein Ermessen besteht nicht. „Durch“ die Tat erlangt ist die Beute, „für“ die Tat der Tatlohn.

Ist die gegenständliche Einziehung nicht möglich — etwa weil Geld vermischt oder verbraucht ist —, greift § 73c S. 1 StGB: Das Gericht ordnet die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der Betrag muss beziffert werden; eine Anordnung „in Höhe des Erlangten“ ist nicht vollstreckbar. Der Tenor lautet „Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.500 Euro angeordnet.“

Die Bezifferung folgt dem Bruttoprinzip. § 73d I 1 StGB lässt Aufwendungen zwar zum Abzug zu, § 73d I 2 StGB nimmt davon aber alles aus, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist — es sei denn, es handelt sich um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten. Umfang und Wert können nach § 73d II StGB geschätzt werden.

§ 73e StGB enthält zwei verschiedene Ausschlüsse, die nicht verwechselt werden dürfen. § 73e I 1 StGB betrifft das Erlöschen des Anspruchs: Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr oder Wertersatz erloschen ist — durch Erfüllung also, nicht durch Verjährung (§ 73e I 2 StGB). § 73e II StGB betrifft die Entreicherung beim Dritten: In den Fällen des § 73b StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, ihm waren die Umstände bekannt oder infolge Leichtfertigkeit unbekannt.

Gegen Dritte richtet sich die Einziehung nach § 73b I 1 StGB — Nr. 1 der Vertretungsfall, Nr. 2 a die unentgeltliche oder rechtsgrundlose Übertragung, Nr. 3 der Erbfall. Der Dritte ist nach § 424 I StPO durch Anordnung des Gerichts zu beteiligen; ohne Beteiligung ergeht gegen ihn keine Anordnung. Haften der Angeklagte und der Dritte für denselben Betrag, gehört der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haftung in den Tenor.

Falle. Die Tataufwendungen werden abgezogen — § 73d I 2 StGB verbietet das, und wer nach dem Nettoprinzip rechnet, rechnet nach einem Recht, das nicht mehr gilt.

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