§ 45 I StGB ordnet an: Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Diese Nebenfolge tritt kraft Gesetzes ein; sie wird nicht beantragt und nicht ausgesprochen.
Tenoriert wird nur die fakultative Aberkennung: nach § 45 II StGB die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten und nach § 45 V StGB das Wahl- und Stimmrecht, jeweils für zwei bis fünf Jahre und nur, soweit das Gesetz es besonders vorsieht. Fehlt eine solche besondere Vorschrift, ist ein entsprechender Antrag unbegründet.
Der Verlust wird nach § 45a I StGB mit der Rechtskraft wirksam; die Frist wird nach § 45a II 1 StGB von dem Tag an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Nach § 45b I StGB kann das Gericht die verlorenen Fähigkeiten wiederverleihen, wenn der Verlust die Hälfte der Zeit gewirkt hat und keine weiteren vorsätzlichen Straftaten zu erwarten sind.
Für die Strafzumessung ist zu unterscheiden. Die kraft Gesetzes eintretende Folge des § 45 I StGB darf nicht mildernd angesetzt werden, soweit sie zwingende Folge der ohnehin schuldangemessenen Strafe ist; sonst würde die Strafhöhe an einer Folge ausgerichtet, die erst von ihr abhängt. Die fakultative Aberkennung ist dagegen eine eigenständige belastende Anordnung und in die Gesamtwürdigung einzustellen.
Nebenstrafe ist neben dem Fahrverbot auch die Einziehung nach § 74 I StGB, soweit sie einen Tatbeteiligten trifft. Sie erfasst Tatprodukte und Tatmittel, steht im pflichtgemäßen Ermessen, setzt nach § 74 III 1 StGB voraus, dass der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört, und ist nach § 74f I 1 StGB verhältnismäßig zu prüfen. Weil sie Strafe ist, mindert sie bei erheblichem Wert die Hauptstrafe (BGH, Beschluss vom 05.11.2019 – 2 StR 447/19).
Falle. Der Verlust nach § 45 I StGB wird deklaratorisch tenoriert — was kraft Gesetzes eintritt, wird nicht vollstreckt und gehört nicht in die Formel.