Das Fahrverbot ist Nebenstrafe, nicht Maßregel. Es knüpft an die Schuld an und ist deshalb — anders als §§ 69, 69a StGB — bei der Strafzumessung als Teil der Gesamtsanktion zu berücksichtigen: Die Hauptstrafe fällt niedriger aus, als sie ohne das Fahrverbot ausfiele, und das gehört in die Gründe, in den Abschnitt zur Strafzumessung.
§ 44 I 1 StGB erlaubt bei einer Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe ein Verbot von einem Monat bis zu sechs Monaten, bezogen auf „Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art“. Hier ist die Nebenstrafe flexibler als die Maßregel, die stets die gesamte Fahrerlaubnis erfasst.
§ 44 I 2 StGB löst das Fahrverbot vom Verkehrsbezug: Auch bei einer Tat ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs kommt es namentlich in Betracht, wenn es zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
§ 44 I 3 StGB ordnet eine Regelanordnung an: Ein Fahrverbot ist in der Regel zu verhängen, wenn bei einer Verurteilung nach § 315c I Nr. 1 a, III StGB oder nach § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt. Das Verhältnis der beiden Vorschriften ist damit ein Stufenverhältnis: erst die Maßregel, und nur wenn sie unterbleibt, die Nebenstrafe.
Im Tenor steht die verhängte Dauer, nicht die Restdauer. Eine vorläufige Entziehung wird nach § 51 V 1 StGB in entsprechender Anwendung des § 51 I StGB in der Vollstreckung angerechnet; nach § 51 V 2 StGB steht ihr die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins gleich. Das ist der Unterschied zur Sperre, die mit „noch“ tenoriert wird. Nach § 268c S. 1, 2 StPO ist über den Beginn der Verbotsfrist zu belehren.
Falle. Die vorläufige Entziehung wird aus der Fahrverbotsdauer herausgerechnet — anders als bei der Sperre besorgt das § 51 V StGB in der Vollstreckung.