Nach § 69 I 1 StGB entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. § 69 II StGB stellt für fünf Fallgruppen eine Regelvermutung auf: Nr. 1 für die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, Nr. 1a für das verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB, Nr. 2 für die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, Nr. 3 für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen und Nr. 4 für den Vollrausch nach § 323a StGB, der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht. § 69 I 2 StGB stellt klar, dass es einer weiteren Prüfung nach § 62 StGB nicht bedarf.
Der Ausspruch ist dreiteilig. Erstens die Entziehung; die Fahrerlaubnis erlischt nach § 69 III 1 StGB mit der Rechtskraft. Zweitens die Einziehung des Führerscheins: Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird nach § 69 III 2 StGB im Urteil eingezogen. Drittens die Sperre nach § 69a I 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Sperre beginnt nach § 69a V 1 StGB erst mit der Rechtskraft. Damit die Zeit einer vorläufigen Entziehung nicht doppelt zählt, wird sie bei der Bemessung abgezogen und im Tenor mit dem Wort „noch“ kenntlich gemacht. Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins stehen der vorläufigen Entziehung nach § 69a VI StGB gleich.
Das Mindestmaß verkürzt sich nach § 69a IV 1 StGB um die Zeit der vorläufigen Entziehung, darf aber nach § 69a IV 2 StGB drei Monate nicht unterschreiten. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, entfallen die ersten beiden Teile; nach § 69a I 3 StGB wird nur die Sperre angeordnet.
- Entziehung der Fahrerlaubnis§ 69 I 1 StGB, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist; die Fahrerlaubnis erlischt nach § 69 III 1 StGB mit der Rechtskraft
- Einziehung des Führerscheinsein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird nach § 69 III 2 StGB im Urteil eingezogen
- Sperre§ 69a I 1 StGB, von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Sie beginnt nach § 69a V 1 StGB erst mit der Rechtskraft; die Zeit einer vorläufigen Entziehung wird bei der Bemessung abgezogen und im Tenor mit dem Wort „noch“ kenntlich gemacht
- Ohne Fahrerlaubnisentfallen die ersten beiden Teile; nach § 69a I 3 StGB wird nur die Sperre angeordnet
Eine Beschränkung auf einzelne Fahrzeugarten kennt die Entziehung nicht — nur die Sperre kann nach § 69a II StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, und auch das nur, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird.
Falle. Die Einziehung des Führerscheins wird vergessen oder das Wort „noch“ weggelassen — dann läuft die Sperre um die Zeit der vorläufigen Entziehung zu lang.