Die Aussetzung folgt drei Stufen, und die Reihenfolge ist durch die Strafhöhe vorgegeben.
Erste Stufe, § 56 I StGB: Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begeht. § 56 I 2 StGB nennt die Abwägungsgesichtspunkte: Persönlichkeit, Vorleben, Umstände der Tat, Verhalten nach der Tat, Lebensverhältnisse und die Wirkungen der Aussetzung. Die Vorschrift ist zwingend formuliert — liegt die Prognose vor, wird ausgesetzt.
Zweite Stufe, § 56 II 1 StGB: Bei einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kommt die Aussetzung nur in Betracht, wenn nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Die Stufe setzt Absatz 1 voraus; fehlt schon die günstige Prognose, hilft Absatz 2 nicht.
Dritte Stufe, § 56 III StGB: Bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung es gebietet. Diese Stufe gilt für die Fälle des Absatzes 1 wie des Absatzes 2 und ist eigenständig zu prüfen.
Die Folgeentscheidungen stehen in §§ 56a bis 56d StGB. Die Bewährungszeit darf nach § 56a I 2 StGB fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten; sie beginnt nach § 56a II 1 StGB mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Auflagen dienen nach § 56b I 1 StGB der Genugtuung, Weisungen nach § 56c I 1 StGB der Hilfe, keine Straftaten mehr zu begehen; beide dürfen keine unzumutbaren Anforderungen stellen. § 56d StGB regelt die Unterstellung unter Bewährungshilfe.
- Erste Stufe, § 56 I StGBbei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr; ausgesetzt wird, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt. Die Vorschrift ist zwingend formuliert: Liegt die Prognose vor, wird ausgesetzt
- die Abwägungsgesichtspunkte des § 56 I 2 StGB — Persönlichkeit, Vorleben, Umstände der Tat, Verhalten nach der Tat, Lebensverhältnisse und die Wirkungen der Aussetzung
- Zweite Stufe, § 56 II 1 StGBbei höherer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kommt die Aussetzung nur in Betracht, wenn nach Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Die Stufe setzt Absatz 1 voraus
- Dritte Stufe, § 56 III StGBbei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung es gebietet. Diese Stufe ist eigenständig zu prüfen
- Die Folgeentscheidungen
- Bewährungszeit — § 56a I 2 StGB: höchstens fünf, mindestens zwei Jahre; sie beginnt nach § 56a II 1 StGB mit der Rechtskraft
- Auflagen — § 56b I 1 StGB, sie dienen der Genugtuung
- Weisungen — § 56c I 1 StGB, sie dienen der Hilfe, keine Straftaten mehr zu begehen
- Bewährungshilfe — § 56d StGB
Falle. Bei einer Strafe von elf Monaten wird über § 56 II StGB geprüft — die zweite Stufe beginnt erst oberhalb eines Jahres.