§ 260 IV 4 StPO verlangt, dass die Aussetzung zur Bewährung in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht wird. Sie ist Teil der Sachentscheidung, weil sie bestimmt, ob vollstreckt wird — und deshalb der einzige Teil der Bewährungsentscheidung, der ins Urteil gehört.
Die Formel lautet „Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“ Gebräuchlich sind auch „Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“ und der an Ziffer II angehängte Halbsatz „; die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.“ Bei mehreren Angeklagten oder mehreren Straf-Aussprüchen muss der Satz sichtbar zugeordnet sein.
Die Versagung wird nicht tenoriert. Es gibt keine Ziffer „Die Vollstreckung wird nicht zur Bewährung ausgesetzt“. Begründet werden muss sie gleichwohl: § 267 III 4 StPO verlangt, dass die Gründe ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist.
§ 260 IV 4 StPO erfasst drei weitere Aussprüche, die man leicht vergisst: den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB und das Absehen von Strafe. Auch die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung — etwa nach § 67b I 1 StGB — ist in der Formel zum Ausdruck zu bringen.
Fehlt der Aussetzungssatz, obwohl ausgesetzt werden sollte, ist der Rechtsfolgenausspruch unvollständig. Die Vorsorge ist einfach: Wer die Aussetzung ausspricht, verliest sie als eigene Ziffer und lässt sie nach § 273 I 1 StPO protokollieren.
Falle. Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen wandern mit in Ziffer III, weil sie in der Beratung zusammen besprochen wurden — sie gehören in den Beschluss nach § 268a I StPO.