A-6.13 · Aussage gegen Aussage und der Sachverständige, § 261 StPO

Strafrecht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Trägt eine einzige Aussage die Verurteilung und steht ihr die bestreitende Einlassung des Angeklagten gegenüber, ohne dass weitere belastende Beweismittel vorhanden sind, gelten erhöhte Darstellungsanforderungen. Das Urteil muss dann erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser besonderen Lage bewusst war und die Aussage einer eingehenden Prüfung unterzogen hat.

Konkret verlangt das vier Dinge. Die Aussage ist in ihrem wesentlichen Inhalt wiederzugeben, damit die Würdigung nachprüfbar wird. Ihre Entstehungsgeschichte ist mitzuteilen — wann, gegenüber wem und aus welchem Anlass sie erstmals gemacht wurde. Ihre Konstanz über die Vernehmungen hinweg ist zu prüfen, Abweichungen sind zu benennen und zu bewerten. Und ein mögliches Belastungsmotiv ist zu erörtern, wenn das Urteil selbst Anhaltspunkte dafür mitteilt.

Der Angriff mit der Sachrüge setzt genau dort an: Das Urteil gibt die Aussage nur zusammengefasst wieder, erwähnt eine frühere abweichende Angabe und wertet sie nicht, oder es schildert einen laufenden Rechtsstreit zwischen Zeugin und Angeklagtem, ohne die Frage eines Motivs zu stellen. Jeder dieser Punkte macht die Würdigung lückenhaft.

Dieselbe Logik gilt für das Sachverständigengutachten. Folgt das Tatgericht einem Gutachten, bleibt es Herr der Beweiswürdigung; es darf sich das Ergebnis nicht ungeprüft zu eigen machen. Das Urteil muss deshalb die Anknüpfungstatsachen, die angewandte Methode und die wesentlichen Befundtatsachen so mitteilen, dass die Schlüssigkeit nachvollziehbar wird — die bloße Mitteilung des Ergebnisses trägt nicht.

Weicht das Tatgericht vom Gutachten ab, steigen die Anforderungen noch: Es muss darlegen, warum es dem Sachverständigen nicht folgt, und dabei die eigene Sachkunde ausweisen. Bei Blutalkoholwerten, Schuldfähigkeit, Aussagepsychologie und technischen Rekonstruktionen ist das der Regelangriffspunkt.

Falle. Das Urteil schreibt, die Kammer habe sich „dem überzeugenden Gutachten angeschlossen“ — ohne Anknüpfungstatsachen und Methode ist das eine Leerformel, kein Beweisergebnis.

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