§ 74c I StGB ist der Wertersatz der Nebenstrafe und enger als § 73c StGB: Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, „weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat“, kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes anordnen. Zwei Unterschiede: Es genügt nicht, dass der Gegenstand weg ist — es muss auf einem Verhalten des Täters beruhen; und die Anordnung steht im Ermessen.
§ 74c II 1 StGB greift die Belastung durch Drittrechte auf: Wertersatz auch neben oder statt der Einziehung, wenn der Täter den Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder nicht ohne Entschädigung angeordnet werden kann; tritt er neben die Einziehung, bemisst sich seine Höhe nach Satz 2 nach dem Wert der Belastung. § 74c III StGB erlaubt die Schätzung.
§ 74f I 1 StGB zieht die Verhältnismäßigkeitsschranke: Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, darf sie in den Fällen der §§ 74 und 74a StGB nicht angeordnet werden, „wenn sie zur begangenen Tat und zum Vorwurf, der den von der Einziehung Betroffenen trifft, außer Verhältnis stünde“. Sie schützt das wertvolle Fahrzeug vor der Einziehung wegen einer Tat von geringem Gewicht und muss in den Gründen abgehandelt werden.
§ 74f I 2 und 3 StGB hält ein milderes Mittel bereit: den Vorbehalt der Einziehung, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme zu erreichen ist — etwa die Anweisung, die Gegenstände unbrauchbar zu machen oder Kennzeichen zu beseitigen. Wird sie befolgt, wird der Vorbehalt nach Satz 4 aufgehoben, sonst die Einziehung nachträglich angeordnet; nach Satz 5 kann sie auf einen Teil beschränkt werden.
Der Angeklagte hat in seinen Transporter, der ihm gehört und einen Wert von 24.000 Euro hat, ein verdecktes Fach einbauen lassen und darin zweimal Schmuggelware befördert. Das Fahrzeug ist Tatmittel im Sinne des § 74 I StGB. Die Staatsanwaltschaft beantragt seine Einziehung.
Die Einziehung des ganzen Fahrzeugs stünde zur begangenen Tat und zum Vorwurf außer Verhältnis; § 74f I 1 StGB verbietet sie dann, weil sie hier nicht vorgeschrieben ist. Damit ist die Prüfung aber nicht zu Ende. Nach § 74f I 2 StGB ordnet das Gericht an, dass die Einziehung vorbehalten bleibt, wenn ihr Zweck auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann; § 74f I 3 Nr. 2 StGB nennt als Beispiel die Anweisung, an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen zu beseitigen — hier also das verdeckte Fach. Wird die Anweisung befolgt, wird der Vorbehalt nach § 74f I 4 StGB aufgehoben; sonst ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich an. Der Vorbehalt ist kein Ermessen: Satz 2 ist zwingend gefasst.
§ 75 StGB sagt, was die Anordnung bewirkt. Nach § 75 I 1 StGB geht das Eigentum mit der Rechtskraft auf den Staat über, wenn der Gegenstand Nr. 1 dem Betroffenen gehört oder Nr. 2 einem anderen, der ihn in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat; sonst erst sechs Monate nach der Mitteilung der Rechtskraft, wenn der Berechtigte sein Recht nicht vorher anmeldet (Satz 2). § 75 II StGB lässt Rechte Dritter grundsätzlich bestehen, § 75 III StGB macht die Anordnung bis zum Übergang zum Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 BGB.
Für die Gründe folgt daraus eine feste Reihenfolge: Zuordnung zu § 74 I oder II StGB, Eigentum nach § 74 III 1 StGB, Ermessen, Verhältnismäßigkeit und Vorbehalt nach § 74f StGB, gegebenenfalls Wertersatz nach § 74c StGB — und der Hinweis auf die Berücksichtigung bei der Strafhöhe.
Falle. Wertersatz nach § 74c I StGB wird angeordnet, obwohl der Gegenstand nur untergegangen oder abhandengekommen ist — die Vorschrift verlangt ein Veräußern, Verbrauchen oder Vereiteln durch den Täter.