A-8.6 · Die Gesamtschuld bei mehreren Beteiligten, § 73 I StGB

Strafrecht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 73 I StGB knüpft an das Erlangen an, nicht an den Tatbeitrag. Wer eine tragende Rolle gespielt, aber nichts bekommen hat, unterliegt keiner Einziehung; wer eine Nebenrolle gespielt und alles bekommen hat, unterliegt ihr in voller Höhe. Bei mehreren Beteiligten ist deshalb für jeden gesondert festzustellen, was ihm zugeflossen ist; das ist eine Tatsachenfrage, keine Verteilungsrechnung.

Zwei Grundkonstellationen sind zu unterscheiden. In der ersten fließt der Ertrag getrennt zu oder wird sogleich aufgeteilt, ohne dass der eine je über den Anteil des anderen verfügen konnte: Dann hat jeder nur seinen Anteil erlangt, und gegen jeden wird nur dieser Anteil eingezogen. In der zweiten haben die Beteiligten zumindest vorübergehend gemeinsame Verfügungsgewalt über den gesamten Ertrag: Dann hat jeder das Ganze erlangt.

In der zweiten Konstellation entsteht das Problem, das die Praxis mit der Gesamtschuld löst. Würde gegen jeden der volle Betrag ohne Weiteres eingezogen, würde der Staat mehrfach abschöpfen, was einmal erlangt worden ist. Deshalb wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Beteiligten als Gesamtschuldner angeordnet: Jeder haftet auf das Ganze, beigetrieben werden kann der Betrag aber nur einmal.

Der Gesamtschuldnerausspruch gehört in den Tenor, nicht in die Gründe: „Gegen den Angeklagten zu 1. und den Angeklagten zu 2. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.“ Er kann auch zwischen einem Täter und einem Drittbegünstigten nach § 73b StGB bestehen, soweit sich die Beträge decken.

Drei Randfiguren tauchen regelmäßig auf. Der Bote oder Kurier, der die Beute nur weiterleitet, hat regelmäßig keine eigene Verfügungsgewalt und damit nichts durch die Tat erlangt; erlangt hat er allein seinen Lohn; der ist „für“ die Tat erlangt. Der Geschäftsführer, für den die Gesellschaft zahlt, hat nichts erlangt, wenn ihm nichts zugeflossen ist; erlangt hat die Gesellschaft (§ 73b I 1 Nr. 1 StGB). Und der Beteiligte, der leer ausgeht, unterliegt keiner Einziehung, mag er noch so gewichtig mitgewirkt haben.

Der Angeklagte fährt für eine Bande Bargeld von Krebbesen nach Tarpwedel. Bei einer Fahrt hat er 40.000 Euro im Fahrzeug, die er weisungsgemäß und vollständig abliefert; er weiß, dass es Erlöse aus Betrugstaten sind, kennt aber weder Auftraggeber noch Empfänger. Vereinbart und gezahlt sind für jede Fahrt 500 Euro. Die Anklage beantragt die Einziehung von 40.000 Euro gegen ihn.

Das trägt nicht. § 73 I StGB knüpft an das Erlangen an, und erlangt hat nur, wer Verfügungsgewalt hatte. Der Kurier, der die Beute weiterleitet, hat über sie nicht verfügen können; ein Transport ist keine Verfügungsgewalt. Erlangt hat er allein seinen Lohn von 500 Euro — und den nicht „durch“, sondern „für“ die Tat, was § 73 I StGB ausdrücklich gleichstellt. Anzuordnen ist deshalb die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500 Euro (§§ 73 I, 73c S. 1 StGB). Ein Gesamtschuldnerausspruch kommt daneben nicht in Betracht: Er setzt voraus, dass mehrere dasselbe erlangt haben.

Damit steht und fällt alles mit den Feststellungen. Wer schreibt, „die Angeklagten erlangten gemeinsam 20.000 Euro“, liefert dem Revisionsgericht keine Grundlage. Darzustellen ist, wer wann worüber verfügen konnte und was danach mit dem Geld geschehen ist.

Falle. Gegen jeden Mittäter wird der volle Betrag ohne Gesamtschuldnerausspruch eingezogen — dann wird derselbe Ertrag mehrfach abgeschöpft.

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