A-8.15 · Widerstand, tätlicher Angriff und angrenzende Delikte (§§ 113, 114, 115 StGB)

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 113 I StGB bestraft, wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Die Vorschrift ist kein Privilegierungstatbestand — der Strafrahmen entspricht dem des § 240 I StGB —, wohl aber lex specialis mit Sperrwirkung gegenüber § 240 StGB; das entscheidet über die Deliktsbezeichnung im Anklagesatz.

Die erste Weiche ist die Vollstreckungshandlung: jede Tätigkeit, mit der ein Einzelfall geregelt und dabei eine Rechtsnorm oder ein Hoheitsakt durchgesetzt werden soll; sie muss begonnen haben oder unmittelbar bevorstehen und darf noch nicht beendet sein — erfasst ist auch der Rückweg. Nicht jede Amtshandlung genügt: schlichte Gesetzesanwendung, bloße Ermittlungstätigkeit und die Störung einer Streifenfahrt fallen heraus. Verkehrsrechtlich gilt: Weisungen nach § 36 StVO sind grundsätzlich keine Vollstreckungshandlung, die allgemeine Verkehrskontrolle nach § 36 V StVO dagegen schon. Gewalt ist gegenüber § 240 StGB verengt: Zwangsmittel gegen die Person des Vollstreckenden, geeignet, die Diensthandlung zu erschweren — bloßes Sich-Losreißen genügt nicht. Nur die Drohung mit Gewalt ist erfasst; die Drohung mit einem sonstigen empfindlichen Übel fällt wegen Art. 103 II GG heraus, und bloße Flucht ist kein Widerstand.

Die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung ist modifizierte objektive Bedingung der Strafbarkeit und wird im Anschluss an den Tatbestand geprüft; auf sie muss sich der Vorsatz nicht beziehen. Maßgeblich ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff, der allein auf die formelle Seite abstellt: Zuständigkeit, wesentliche Förmlichkeiten, Auftrag oder ordnungsgemäße Ermessensausübung, Eingriffsgrundlage. Bei Festnahmelagen ist die Eröffnung des Tatvorwurfs die entscheidende Förmlichkeit — nach § 163b I 1 in Verbindung mit § 163a IV 1 StPO vor Beginn der ersten Maßnahme, bei § 127 II StPO zuzüglich der Belehrung nach § 127 IV in Verbindung mit § 114b II StPO. § 113 III 1 StGB stellt straflos, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist, § 113 III 2 StGB auch dann, wenn der Täter sie irrig für rechtmäßig hält. § 113 IV StGB eröffnet beim vermeidbaren Irrtum über die Unrechtmäßigkeit die Ermessensmilderung nach § 49 II StGB oder, bei geringer Schuld, das Absehen von Strafe und stellt beim unvermeidbaren Irrtum straflos, wenn der Rechtsbehelfsweg nicht zuzumuten war. Entfällt § 113 StGB, bleiben §§ 185, 223, 229 StGB Anklagegegenstand. Die drei Regelbeispiele des § 113 II 2 StGB — Waffe oder gefährliches Werkzeug nach dem Maßstab der abstrakten Gefährlichkeit, was ein Kraftfahrzeug nicht erfüllt; Todes- oder schwere Gesundheitsgefahr durch Gewalttätigkeit; gemeinschaftliche Begehung — gehören nicht in den Tenor.

§ 114 I StGB löst den tätlichen Angriff heraus und hebt den Rahmen auf drei Monate bis fünf Jahre. Die entscheidende Verschiebung liegt im Wortlaut: § 114 I StGB verlangt den Angriff nur „bei einer Diensthandlung“ — erfasst sind also auch Streifenfahrt, Vernehmung und Entgegennahme von Anzeigen. Tätlicher Angriff ist die unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung; Berührung und Verletzungserfolg sind nicht erforderlich, solange ein Bezug zur dienstlichen Zuständigkeit besteht. Die Verweisungen sind asymmetrisch: § 114 II StGB erklärt § 113 II StGB uneingeschränkt für anwendbar, § 114 III StGB dagegen § 113 III und IV StGB nur, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung ist — bei einer bloß allgemeinen Diensthandlung gibt es also keine Rechtmäßigkeitsprüfung und keine privilegierenden Irrtumsregeln. § 114 StGB verdrängt § 113 StGB nicht (siehe A-4.10). § 115 StGB erstreckt beide auf Polizeigleichgestellte und Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (Absatz 1), auf hinzugezogene Unterstützungspersonen (Absatz 2) und nach Absatz 3 auf Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme. Zwei Begleitdelikte werden dabei übersehen: Wer bei der Flucht ein Polizeifahrzeug rammt und ganz oder teilweise zerstört, verwirklicht § 305a I Nr. 3 StGB und nicht § 304 StGB; bleibt es bei einer Beschädigung, greift § 303 I StGB, und nur dort verlangt § 303c StGB Antrag oder besonderes öffentliches Interesse.

Falle. Bei einem tätlichen Angriff während einer allgemeinen Streifenfahrt wird die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung geprüft; § 114 III StGB verweist auf § 113 III StGB nur bei Vollstreckungshandlungen.

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