A-8.8 · Eigenhändigkeit, Teilnahme und Verleitung — §§ 159, 160 StGB

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Weil §§ 153, 154 StGB eigenhändig sind, schließen sie Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft aus. Für Anstiftung und Beihilfe bleibt es bei den allgemeinen Regeln. Die Lücken, die die Eigenhändigkeit reißt, schließen zwei Sondervorschriften; ihre Abgrenzung ist der Prüfungspunkt.

Die erste Lücke betrifft die versuchte Anstiftung. Beim Meineid ist sie schon über §§ 30 I, 12 I StGB erfasst, weil § 154 I StGB ein Verbrechen ist. Für die uneidliche Falschaussage und für die falsche Versicherung an Eides Statt fehlte es daran; § 159 StGB erklärt deshalb für den Versuch der Anstiftung zu § 153 StGB und § 156 StGB die §§ 30 I, 31 I Nr. 1 und II StGB für entsprechend anwendbar. Wer einen Zeugen erfolglos zur Falschaussage zu bestimmen versucht, ist also nach §§ 153, 159, 30 I StGB strafbar; ein Rücktritt richtet sich nach § 31 StGB.

Die zweite Lücke betrifft die mittelbare Begehung. § 160 I StGB bestraft, wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet — Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe —, und mit milderem Rahmen, wer einen anderen zur falschen Versicherung an Eides Statt oder zur falschen uneidlichen Aussage verleitet; der Versuch ist nach § 160 II StGB strafbar. Die Vorschrift ist der strukturelle Zwilling der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 StGB: Sie erfasst den Hintermann, der einen gutgläubigen Vordermann einsetzt.

Der Tatbestand verlangt, dass der Aussagende objektiv den Tatbestand der §§ 153, 154 StGB verwirklicht hat und dass der Täter ihn dazu verleitet hat, also seinen Willen beeinflusst hat — regelmäßig durch Täuschung, ausnahmsweise durch Drohung, sofern damit nicht die Grenze zur Anstiftung zu einer vorsätzlichen Falschaussage überschritten wird. Wegen des milderen Strafrahmens ist § 160 StGB subsidiär: Er greift nur, wenn weder Anstiftung noch versuchte Anstiftung in Betracht kommen, also immer dann, wenn der Täter den Aussagenden für gutgläubig hielt.

Damit sind die beiden Irrtumslagen vorgezeichnet, und sie laufen auseinander. Hält der Täter den Aussagenden für gutgläubig, während dieser in Wahrheit vorsätzlich falsch aussagt, liegt vollendete Verleitung nach § 160 I StGB vor; die Rechtsprechung lässt auch vorsätzliches Verhalten des Aussagenden genügen. Hält er ihn umgekehrt für bösgläubig, während dieser gutgläubig ist, greift die Privilegierung des § 160 I StGB nicht — es bleibt bei versuchter Anstiftung, also §§ 154, 30 I StGB beim Meineid und §§ 153, 159, 30 I StGB bei der uneidlichen Falschaussage. Tragend ist, dass die Absicht des Täters verwerflicher ist: Er will gerade, dass ein anderer bewusst gegen das Gesetz verstößt.

Falle. Der Hintermann, der den Zeugen getäuscht hat, wird als mittelbarer Täter des § 153 StGB angeklagt; die Eigenhändigkeit schließt das aus.

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