§ 258a I StGB hebt den Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre, wenn der Täter in den Fällen des § 258 I StGB als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder in den Fällen des § 258 II StGB als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung berufen ist; § 258a II StGB stellt den Versuch unter Strafe. Die Vorschrift ist unechtes Amtsdelikt und Qualifikation. Für die Teilnahme folgt daraus § 28 II StGB: Die Amtsträgereigenschaft ist täterbezogenes, aber strafmodifizierendes Merkmal, und der Extraneus wird aus dem Grundtatbestand bestraft — nicht, wie bei §§ 331, 332, 348 StGB, mit zwingender Milderung nach § 28 I StGB (siehe A-1.17). Diese Gegenüberstellung wird gern geprüft.
Subjektiv tritt hinzu, dass der Amtsträger weiß, dass er einen anderen der gesetzlichen Strafe entzieht, obwohl seine Dienstpflicht ihn zum Gegenteil anhält. Klausurtypisch sind drei Konstellationen: Der Beamte redet dem Anzeigenden die Anzeige wider besseres Wissen aus; er nimmt eine Strafanzeige nicht an; oder er verschweigt privat bekannt gewordene Straftaten von einigem Gewicht. Die beiden letzten sind Unterlassungstaten und laufen über § 13 I StGB; für die Weiterleitungspflicht bei privat erlangter Kenntnis verlangt die Rechtsprechung ein überwiegendes öffentliches Interesse — Maßstab sind die in § 138 StGB genannten Taten.
Die schärfste Falle steckt in § 258a III StGB: Danach sind § 258 III und VI StGB nicht anzuwenden. Das Angehörigenprivileg gilt im Amt also nicht, und auch die Begrenzung der Strafe auf den Rahmen der Vortat entfällt. § 258 V StGB — die straflose Selbstbegünstigung — bleibt dagegen anwendbar, weil er in § 258a III StGB nicht genannt ist. Wer diese Asymmetrie beherrscht, hat den Kern der Norm.
Das Gegenstück ist die Frage, wann das Verhalten eines Strafverteidigers § 258 StGB erfüllt. Sie ist ein häufiges Assessorthema, weil hier nicht der Beschuldigte, sondern sein Verteidiger geprüft wird; aufzulösen ist das Spannungsverhältnis zwischen der Stellung als Organ der Rechtspflege und der Funktion als Interessenvertreter. Die Grenze ist überschritten beim Beseitigen oder Verfälschen von Beweismitteln, bei der Manipulation von Zeugen, beim Zurückbehalten von Akten zur Verfahrensverschleppung, beim Einwirken auf den Mandanten zur Abgabe bewusst falscher Angaben und bei der Überlassung von Akten an Mandanten oder Dritte, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Zulässig und damit tatbestandslos bleiben: das Abraten von einer Selbstanzeige oder Aussage, das Anraten zur Geltendmachung eines Zeugnis-, Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechts, die selbständige Befragung von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung und die Weitergabe zweifelhafter Mandantenangaben, solange der Verteidiger nicht selbst sicher weiß, dass sie unzutreffend sind. An dieser letzten Grenze entscheidet sich der Fall regelmäßig, und sie ist eine Wissensfrage, keine Wertungsfrage.
Falle. Der Beamte, der zugunsten seines Bruders untätig bleibt, wird über § 258 VI StGB freigestellt; § 258a III StGB schließt das Angehörigenprivileg im Amt aus.