Der Einsatz einer Bank-, Zahlungs- oder Kreditkarte am Geldautomaten oder an der Kasse ist die in Examensklausuren am häufigsten vorkommende Variante des Computerbetrugs. Die Fallgruppen sind nach zwei Fragen sortiert: Wie ist die Karte erlangt worden? und Wird eine Geheimzahl eingegeben?
Erstens: Originalkarte mit Geheimzahl durch verbotene Eigenmacht erlangt, Einsatz am Automaten oder an der Kasse ⇒ § 263a I Alt. 3 StGB ist erfüllt, weil auch ein fiktiver Bankangestellter über die Legitimation getäuscht worden wäre. Dasselbe gilt für eine durch verbotene Eigenmacht erlangte Tankkarte.
Zweitens: Karte und Geheimzahl mit dem Willen des Berechtigten erlangt — auch täuschungsbedingt ⇒ § 263a StGB scheidet aus, es bleibt § 263 StGB. Die Überlassung wirkt wie eine Bankvollmacht, mag sie auch erschlichen sein; das Merkmal der unbefugten Verwendung entfällt. Das ist die Fallgruppe, in der ältere Darstellungen falsch liegen.
Drittens: Originalkarte durch verbotene Eigenmacht erlangt, kontaktlose Zahlung ohne Eingabe der Geheimzahl ⇒ § 263 StGB nicht mangels Täuschung; § 263a I StGB nicht, weil ohne Legitimationsprüfung nur geprüft wird, ob die Karte gesperrt ist und der Betrag im Verfügungsrahmen liegt — darüber wäre auch ein fiktiver Bankangestellter nicht getäuscht worden; §§ 269, 270 StGB nicht, weil mangels Identifikationsmöglichkeit die Garantiefunktion fehlt. Übrig bleiben § 274 I Nr. 2 StGB und nachrangig § 303a I StGB.
Viertens: Karte mit Geheimzahl rechtmäßig erlangt, aber abredewidrig verwendet ⇒ § 263a I Alt. 3 StGB scheidet aus, weil abredewidriges Verwenden einer Täuschung nicht gleichsteht; §§ 242, 246 StGB scheiden aus, weil der Automat ordnungsgemäß bedient wurde und der Karteninhaber Eigentümer des Geldes wird, für den der Täter als Vertreter handelt. In Betracht kommen § 266 StGB, der eine gewisse Dauerhaftigkeit der Hauptpflicht voraussetzt, ein Forderungsbetrug, wenn dem Herausgabeanspruch beim Verschweigen noch ein Wert zukam, und § 246 I StGB als Auffang. Ebenso liegt es bei der abredewidrigen privaten Nutzung einer überlassenen Tankkarte; wird sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterverwendet und zuvor nicht zurückverlangt, bleibt das straflos.
Fünftens: Der Täter ist selbst Berechtigter und überschreitet seine vertraglichen Befugnisse ⇒ § 263a StGB scheidet aus; das vertragswidrige Überschreiten wäre auch gegenüber einem Bankangestellten ohne Täuschung möglich gewesen. Es bleibt ein Verstoß gegen Vertragspflichten. Und die Ablenkungsfälle am Geldautomaten, in denen der Täter das Geld aus dem Ausgabefach eines ordnungsgemäß bedienenden Kunden greift, sind nach überzeugender Auffassung § 242 I StGB: Dem am Fach stehenden Kunden ist neuer Mitgewahrsam zugewachsen, und ein Ergreifen ist dafür nicht erforderlich.
Falle. Die durch Täuschung mit Willen des Berechtigten erlangte Karte wird unter § 263a StGB gebracht — dort ist § 263 StGB einschlägig; die Unbefugtheit entfällt.