Die Vermögensverfügung steht nicht im Gesetz; sie folgt aus dem Selbstschädigungscharakter des Betruges. Verfügung ist jedes irrtumsbedingte tatsächliche Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Drei Merkmale entscheiden die Fälle: Verfügungsbewusstsein, Unmittelbarkeit und Freiwilligkeit.
Beim Verfügungsbewusstsein gilt eine Asymmetrie, die man kennen muss. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich — auch das unbewusste Eingehen einer Verbindlichkeit ist Verfügung. Beim Sachbetrug ist es dagegen erforderlich, weil ohne es die betrugsimmanente Selbstschädigung fehlte und weil nur mit ihm die Abgrenzung zum Trickdiebstahl gelingt. Unmittelbarkeit heißt, dass die Vermögensminderung ohne weiteren deliktischen Zwischenakt eintritt; führt die Weggabe nur zu einer Gewahrsamslockerung und muss der Täter noch selbst zugreifen, fehlt sie — dann liegt Diebstahl vor. Freiwilligkeit verlangt einen innerlich freien Willensentschluss; ein unter dem Druck der Staatsgewalt gefasster Entschluss ist nicht frei, weshalb die Beschlagnahmefälle Diebstahl bleiben.
Zwischen Diebstahl und Betrug besteht ein Exklusivitätsverhältnis: Entweder nimmt der Täter, oder er bekommt — beide Delikte können an demselben Vorgang nicht nebeneinander stehen. Die Fallgruppen sind fest: Diebesfalle — Einverständnis, also nur versuchter Diebstahl. Warenautomat — bedingtes Einverständnis, also Diebstahl. Leerspielen von Geldspielautomaten — ordnungsgemäße Bedienung, also kein Diebstahl, sondern § 263a I Alt. 3 oder Alt. 4 StGB. Tankstelle bei anfänglicher Zahlungsunwilligkeit und Beobachtung — Betrug; ohne Beobachtung mangels Täuschungsmöglichkeit nur der Versuch. Wechselgeldfalle — Diebstahl am Geldschein, der anschließende Sachbetrug tritt als mitbestrafte Nachtat zurück. Selbstbedienungskasse mit falschem Strichcode — nach der Rechtsprechung Diebstahl, weil das Einverständnis unter der Bedingung ordnungsgemäßer Bedienung stand; die Gegenauffassung stellt auf den Täuschungscharakter ab und kommt zu § 263a I StGB.
Bei der Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft entscheidet dieselbe Frage: Ist der Getäuschte selbst Gewahrsamsinhaber und gibt er bewusst weg, liegt Betrug vor; gibt ein getäuschter Dritter eine Sache heraus, an der ein anderer den Gewahrsam hat, ist zu klären, ob der Dritte dem Lager des Geschädigten zuzurechnen ist — dann Dreiecksbetrug — oder ob er bloßes Werkzeug ist — dann Diebstahl in mittelbarer Täterschaft nach §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB (siehe A-6.15 und A-1.3).
An der Kasse einer Tankstelle in Nebenstetten legt der Beschuldigte einen Zwanziger hin und behauptet nach dem Herausgeben, er habe einen Hunderter gegeben. Die Kassiererin öffnet die Lade erneut und beugt sich über die Scheine. Während sie sucht, greift er selbst hinein und zieht einen Hundertschein heraus. Danach lässt er sich auf seine Behauptung hin noch achtzig Euro auszahlen.
Der Entwurf sieht darin einen Betrug: Die Kassiererin sei getäuscht worden und habe die Lade geöffnet.
Geöffnet hat sie sie, verfügt hat sie nicht. Beim Sachbetrug ist Verfügungsbewusstsein erforderlich, und die Unmittelbarkeit fehlt, wenn die Weggabe nur zu einer Gewahrsamslockerung führt und der Täter noch selbst zugreifen muss. Am Hundertschein bleibt es deshalb bei § 242 I StGB.
Die anschließende Auszahlung ist ein eigener Sachbetrug, und sie tritt nicht als mitbestrafte Nachtat zurück: Die achtzig Euro sichern nicht die erlangte Position, sie erweitern den Schaden. In der Grundform der Wechselgeldfalle liegt es anders — dort betrifft der Sicherungsbetrug denselben Schein und tritt deshalb zurück.
Am Hundertschein selbst können beide Delikte nicht nebeneinander stehen: Entweder nimmt der Täter, oder er bekommt.
Falle. Beim Sachbetrug wird auf das Verfügungsbewusstsein verzichtet, weil es „grundsätzlich nicht erforderlich“ sei — gerade dort ist es erforderlich.