§ 263 I StGB bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt — im Gegensatz zum Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt; daraus folgt die ganze Systematik der fünf Stationen Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden, Bereicherungsabsicht.
Täuschung ist die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen. Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Zustände oder Geschehnisse der Gegenwart oder Vergangenheit; rein zukünftige Ereignisse scheiden aus. Zu unterscheiden sind innere Tatsachen — Zahlungswilligkeit, Erfüllungswilligkeit, Kenntnis von der Werthaltigkeit — und äußere Tatsachen — Zahlungsfähigkeit, Beschaffenheit und Wert einer Sache, Eigenschaften von Personen. Werturteile und Meinungsäußerungen sind keine Tatsachen, soweit sie nicht einen greifbaren Tatsachenkern enthalten.
Die konkludente Täuschung ist der Regelfall der Klausurpraxis; das Prüfungsamt stellt dazu regelmäßig Sachverhalte. Zwei Konstellationen tragen. Erstens die Geltendmachung von Forderungen bei Kenntnis ihrer Nichtexistenz — Abrechnungsbetrug, Prozessbetrug, Mahnantrag im Zivilverfahren; wer eine Forderung geltend macht, erklärt schlüssig, sie bestehe. Zweitens die Vorspiegelung von Zahlungsbereitschaft: Wer einen Vertrag schließt, erklärt schlüssig, bei Fälligkeit zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein — der häufigste Anwendungsfall des Eingehungsbetrugs. Der Erklärungswert bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung und der Risikoverteilung des jeweiligen Geschäftstyps.
Die Täuschung durch Unterlassen verlangt eine Garantenpflicht nach § 13 I StGB, deren Inhalt die Aufklärung des Opfers ist und die gerade aus der konkreten Rechtsbeziehung folgt. Als Quellen kommen in Betracht das Gesetz — typisch beim Sozialleistungsbetrug die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen nach § 60 I 1 Nr. 2 SGB I — und der Vertrag; ein bloßer Vertrag genügt jedoch nicht, verlangt ist ein aus der vertragstypischen Risikoverteilung folgendes besonderes Vertrauensverhältnis. Die wichtigste Negativabgrenzung: Bei überhöhter Wechselgeldrückgabe besteht keine Aufklärungspflicht; die Entgegennahme enthält nicht zugleich die Erklärung, auf die Leistung einen Anspruch zu haben — es bleibt straflose Ausnutzung eines bestehenden Irrtums.
Falle. Die konkludente Täuschung wird behauptet, ohne dass das Urteil den Erklärungswert bestimmt — festzustellen ist, was der Verkehr der Handlung an Erklärung beilegt und warum.