§ 32 II StGB definiert Notwehr als die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden; § 32 I StGB ordnet an, dass nicht rechtswidrig handelt, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Die Aufteilung ist zu beachten: Erforderlichkeit steht in Absatz 2, Gebotenheit in Absatz 1 (siehe A-3.3).
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
Gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Der dritte Fall ist der, um den in der Klausur gestritten wird, und der Satz dazu lautet: Die Gegenwärtigkeit endet nicht mit der Vollendung des Angriffsdelikts, sondern erst mit seiner Beendigung — also solange die Gefahr mit Notwehrmitteln noch abgewendet werden kann. Wer die Beute noch am Tatort in Händen hält, wird noch angegriffen; wer sie in Sicherheit gebracht hat, nicht mehr.
Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Vier Punkte sind zu merken. Der Angriff muss weder vorsätzlich noch schuldhaft sein — der fahrlässige und der schuldlose Angriff genügen. Ein Angriff durch Unterlassen genügt, wenn der Unterlassende Garant im Sinne des § 13 I StGB ist. Ein Tier greift nicht an, weil es am menschlichen Willen fehlt; dort ist § 228 BGB zu prüfen. Wird das Tier dagegen als Werkzeug eines menschlichen Willens eingesetzt — auch dadurch, dass der Halter den Angriff nur zulässt —, liegt ein Angriff vor. Notwehrfähig sind nur Individualrechtsgüter.
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Zwei Erweiterungen sind klausurentscheidend. Er dauert noch an, wenn eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. Und er bleibt auch nach der Vollendung gegenwärtig, solange die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut mit Notwehrmitteln abwendbar ist — Vollendung ist nicht Beendigung. Bei Eigentums- und Vermögensdelikten endet die Gegenwärtigkeit deshalb erst mit der endgültigen Beutesicherung; der Bestohlene darf den fliehenden Dieb noch stellen.
Die Kehrseite: Präventivmaßnahmen gegen künftige Angriffe sind von § 32 StGB nicht gedeckt. Dort ist auf § 34 StGB auszuweichen, dessen Gegenwärtigkeitsbegriff weiter ist, weil er nur eine gegenwärtige Gefahr verlangt (siehe A-3.7).
In Viskerlund wird der Beschuldigte seit Wochen von einem Bekannten bedroht, der ihn zweimal geschlagen und angekündigt hat, wiederzukommen. Als er den Bekannten eines Abends unbewaffnet auf der anderen Straßenseite gehen sieht, läuft er hinüber und schlägt ihm mit einem Schlagstock auf den Arm, um ihn dauerhaft abzuschrecken.
Der Entwurf bejaht Notwehr: Der Angriff dauere an, weil mit einer Wiederholung zu rechnen sei.
Das dehnt die Gegenwärtigkeit über ihre Grenze. Ein Angriff dauert an, solange die Gefahr mit Notwehrmitteln noch abwendbar ist und ein erneuter Umschlag unmittelbar bevorsteht — nicht, weil irgendwann wieder mit ihm zu rechnen ist. Präventivmaßnahmen gegen künftige Angriffe sind von § 32 StGB nicht gedeckt.
Auszuweichen ist auf § 34 StGB, dessen Gefahrbegriff weiter ist: Er verlangt nur eine gegenwärtige Gefahr und erfasst auch die Dauergefahr. Der Preis dafür steht in der Vorschrift selbst — dort ist abzuwägen, und die Interessen des Beschuldigten müssen die des Angreifers wesentlich überwiegen. Bei einem präventiven Schlag auf den Arm ist das eigens zu begründen.
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er im objektiven Widerspruch zur gesamten Rechtsordnung steht und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Der Prüfauftrag lautet: War dem Angreifer sein Verhalten erlaubt — war er womöglich selbst gerechtfertigt? Dann liegt keine Notwehr, sondern eine unzulässige Gegennotwehr vor.
Falle. Die Gegenwärtigkeit wird mit der Vollendung des Angriffsdelikts beendet — sie dauert an, solange die Gefahr mit Notwehrmitteln abwendbar ist.