§ 13 I StGB verlangt, dass der Unterlassende rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Das ist der regelmäßige Schwerpunkt des unechten Unterlassungsdelikts, und die Bearbeitung gewinnt ihn, indem sie die konkrete Fallgruppe benennt und aus Tatsachen der Akte herleitet — nicht, indem sie die Fallgruppen aufzählt.
Ingerenz begründet eine Garantenstellung nur unter zwei Voraussetzungen: Das vorangegangene Tun muss pflichtwidrig gewesen sein, und es muss die nahe Gefahr gerade des Erfolgseintritts geschaffen haben, um den es geht.
Beide Voraussetzungen sind einzeln festzustellen. Jedes vorangegangene Tun genügt nicht; ein rechtmäßiges Vorverhalten trägt die Pflicht grundsätzlich nicht, und eine Gefahr, die sich in einem anderen als dem eingetretenen Erfolg verwirklicht, trägt sie ebenso wenig.
Die übrigen Herleitungen stehen daneben und werden nicht vermischt: enge Lebensgemeinschaft, tatsächliche Übernahme einer Schutzfunktion, Herrschaft über eine Gefahrenquelle, Amtsträgerpflicht.
Beschützergaranten haben eine Obhutspflicht für ein bestimmtes Rechtsgut. Fünf Gruppen: kraft Gesetzes — die elterliche Sorge nach § 1626 I BGB, die wechselseitige Beistandspflicht von Eltern und Kindern nach § 1618 BGB (bis zum 30.4.2025 § 1618a BGB, weshalb ältere Quellen die alte Nummer nennen); kraft verwandtschaftlicher Verhältnisse, namentlich unter Ehegatten; kraft Lebens- und Gefahrgemeinschaft — nicht aber bei bloßer Zufallsgemeinschaft von Zechkumpanen oder Konsumenten; kraft freiwilliger Übernahme von Schutz- und Beistandspflichten; und kraft Amtspflichten.
Überwachergaranten haben eine Obhutspflicht für eine bestimmte Gefahrenquelle. Auch hier fünf Gruppen: Verkehrssicherungspflichten, einschließlich der Pflicht zur Beseitigung selbst geschaffener Verkehrshindernisse nach § 32 StVO; Beaufsichtigungspflichten; Ingerenz; die Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle im eigenen Herrschaftsbereich — Waffen, Tiere, Anlagen; und die elterliche Verantwortung für das noch nicht volljährige Kind aus §§ 1626 I, 1631 I, 832 BGB, die die Rechtsprechung jüngst auf die umfassende Einstandspflicht aus dem Familienverhältnis gestützt und bis zur Volljährigkeit erstreckt hat.
In Rarkelberg nimmt die Beschuldigte das dreijährige Kind ihrer Nachbarin für einen Nachmittag zu sich, damit die Nachbarin einen Termin wahrnehmen kann. Sie lässt das Kind allein im Garten, während sie telefoniert; das Kind gelangt an den ungesicherten Gartenteich und ertrinkt.
Der Entwurf verneint eine Garantenstellung: Es fehle an einem Vertrag, und eine Gefälligkeit begründe keine Pflicht.
Auf den Vertrag kommt es nicht an. Beschützergarant ist auch, wer eine Schutzfunktion tatsächlich übernimmt und dadurch andere Schutzbereite von ihrer Sorge entlastet — die Nachbarin hat sich auf die Übernahme verlassen und ist gegangen. Genau dieser Umstand ist in den Gründen zu benennen; er trägt die Fallgruppe.
Daneben steht hier eine zweite Herleitung, und beide sind auseinanderzuhalten: Der ungesicherte Teich ist eine Gefahrenquelle im eigenen Herrschaftsbereich, was eine Überwachergarantenstellung begründet. Die Bearbeitung benennt die Fallgruppe, aus der sie herleitet, und vermischt sie nicht.
Der Streitpunkt liegt bei der Ingerenz. Die Rechtsprechung fasst sie eng: Pflichtwidriges Vorverhalten begründet eine Garantenstellung nur, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts gerade des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht hat. Daran scheitert der nicht exzedierende Mittäter (siehe A-1.9), und daran entscheidet sich, ob §§ 212, 13 I StGB oder nur § 323c I StGB in Betracht kommt.
Für die Akte gilt: Die Garantenstellung ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB, jedenfalls bei der Ingerenz; für den Teilnehmer, bei dem es fehlt, ist die Strafe nach §§ 28 I, 49 I StGB zwingend zu mildern (siehe A-1.17). Und die Feststellungen müssen die Fallgruppe tatsächlich unterlegen: seit wann bestand die Gemeinschaft, welche Betreuung wurde übernommen, welches Vorverhalten war pflichtwidrig.
Falle. Die Ingerenz wird aus jedem vorangegangenen Tun hergeleitet — verlangt ist Pflichtwidrigkeit und die nahe Gefahr gerade des untersuchten Erfolgs.