A-2.7 · § 24 StGB — der Rücktrittshorizont

Strafrecht VII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt, entscheidet über die Anforderungen an das Rücktrittsverhalten: Beim unbeendeten genügt das Aufgeben, beim beendeten ist aktives Verhindern nötig. Maßgeblich ist allein die Vorstellung des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung — der Rücktrittshorizont.

Der ursprüngliche Tatplan ist dafür vollkommen unerheblich. Wer mit dem Vorsatz losgezogen ist, drei Schüsse abzugeben, und nach dem ersten Schuss annimmt, das Opfer werde sterben, hat einen beendeten Versuch; wer nach dem dritten Schuss annimmt, es lebe weiter und sei noch zu treffen, hat einen unbeendeten. Die Tatplantheorie wird nicht mehr vertreten und ist nicht darzustellen.

Zwei spiegelbildliche Korrekturen sind zu kennen. Die Korrektur des Rücktrittshorizonts: Der Täter nimmt zunächst irrig an, der Erfolg könne eintreten, erkennt aber in engstem zeitlichem Zusammenhang, dass die bisherige Ausführung dafür nicht genügt, und nimmt danach Abstand — dann liegt ein unbeendeter Versuch vor, und das bloße Aufgeben nach § 24 I 1 Alt. 1 StGB reicht. Die umgekehrte Korrektur: Der Täter nimmt zunächst an, seine Handlung führe nicht zum Erfolg, erkennt aber unmittelbar danach, dass keine weitere Handlung mehr erforderlich ist — dann bleibt nur der Rücktritt vom beendeten Versuch, und er muss den Erfolgseintritt aktiv verhindern.

In Tannwedel sticht der Beschuldigte dem Geschädigten mit einem Küchenmesser in den Oberschenkel und nimmt dabei dessen Tod billigend in Kauf. Unmittelbar danach sieht er, dass die Wunde nur wenig blutet und der Geschädigte aufsteht und wegläuft. Er steckt das Messer ein und geht in die entgegengesetzte Richtung.

Der Entwurf verneint den Rücktritt: Nach dem Stich sei der Versuch beendet gewesen, und der Beschuldigte habe nichts zur Rettung getan.

Maßgeblich ist die Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung, und sie kann sich in engstem zeitlichem Zusammenhang noch berichtigen. Erkennt der Täter unmittelbar danach, dass das Bisherige für den Erfolg nicht genügt, liegt ein unbeendeter Versuch vor — und dann genügt das Aufgeben der weiteren Ausführung.

Was die Urteilsgründe dafür mitteilen müssen, ist genau dieser Augenblick: was der Beschuldigte über den Zustand des Geschädigten und über die Wirkung seines Stichs angenommen hat und woraus sich das ergibt. Fehlt der Satz, ist der Schuldspruch auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Beides ist keine Rechtsfrage, sondern eine Feststellungsfrage, und sie wird in der Beweiswürdigung entschieden. Die Urteilsgründe müssen deshalb mitteilen, was der Beschuldigte im Zeitpunkt des Abbruchs über den Zustand des Opfers und über die Wirkung seiner Handlung angenommen hat — und woraus sich das ergibt: aus seiner Einlassung, aus Äußerungen am Tatort, aus dem Verhalten danach, aus dem für ihn wahrnehmbaren Zustand des Opfers.

Fehlt diese Feststellung, ist der Schuldspruch auf die Sachrüge hin aufzuheben; die Frage nach dem Rücktrittshorizont ist einer der häufigsten Darstellungsmängel in Tötungssachen.

Falle. Aus der Schwere der Verletzung wird auf einen beendeten Versuch geschlossen — maßgeblich ist nicht die objektive Lage, sondern die Vorstellung des Täters, und die kann von ihr abweichen.

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