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Klären, ob überhaupt eine Urkunde vorliegt. Kommt es auf den gedanklichen Inhalt an, ist es eine Urkunde, § 249 I 1 StPO; elektronische Dokumente stehen ihr gleich, soweit sie verlesbar sind, § 249 I 2 StPO. Kommt es auf die äußere Beschaffenheit an, ist der Weg der Augenschein — beides ist nebeneinander möglich und dann zweimal zu protokollieren.
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Fragen, ob eine Vernehmung ersetzt wird. Nur dann greift das Verbot des § 250 S. 2 StPO. Ein Kontoauszug, ein Vertrag, ein Registerauszug oder ein Bescheid ersetzt keine Vernehmung; er wird schlicht nach § 249 I 1 StPO verlesen oder nach § 249 II StPO selbst gelesen. Dasselbe gilt für die Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung gehört worden ist: Ihre ergänzende Verlesung ist Urkundenbeweis nach § 249 I 1 StPO — beim Angeklagten sperrt § 254 StPO dagegen auch die Ergänzung. Erst wenn eine Vernehmung ersetzt werden soll, geht die Prüfung weiter.
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Die Person bestimmen. Handelt es sich um eine Erklärung des Angeklagten, führt der Weg allein zu § 254 StPO — und dort nur zum richterlichen Protokoll oder zur Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung. Handelt es sich um Zeuge, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, führt er zu § 251 StPO. Diese Weiche lässt sich nicht umgehen; § 251 StPO nennt den Angeklagten nicht, und kein Einverständnis öffnet den Weg.
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Sperren vorschalten. Hat ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ist alles gesperrt, § 252 StPO; das gilt über § 255a I StPO auch für eine Bild-Ton-Aufzeichnung. Ist die frühere Erklärung unter Verstoß gegen § 136a StPO zustande gekommen, ist sie ohnehin unverwertbar, § 136a III 2 StPO.
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Den Zweck bestimmen. Ist die Person anwesend und wird vernommen, geht es nicht um Ersetzung, sondern um Unterstützung: Erinnerungslücke bedeutet § 253 I StPO, hervorgetretener Widerspruch bedeutet § 253 II StPO — beim Angeklagten § 254 II StPO. Beides verlangt Personenidentität und die Beschränkung auf den bezüglichen Teil; beim Angeklagten bleibt es zusätzlich bei der Herkunftsbeschränkung des § 254 I StPO.
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Bei Ersetzung die Herkunft prüfen. Nichtrichterliches Protokoll oder eigene schriftliche Erklärung: nur § 251 I StPO mit seinen vier Nummern. Richterliches Protokoll: zusätzlich § 251 II StPO mit seinen drei Nummern und den erleichterten Voraussetzungen. Merksatz: Absatz 1 nimmt jedes Protokoll und verlangt mehr; Absatz 2 verlangt weniger und nimmt nur das richterliche.
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Die gesetzlichen Sonderfälle abfragen. Zeugnisse und Gutachten, ärztliche Atteste über Körperverletzungen unabhängig vom Tatvorwurf, Blutprobenberichte, Gutachten über Fahrtschreiber, Blutgruppe und Blutalkohol, Ermittlungsprotokolle ohne Vernehmungsinhalt sowie Übertragungsnachweise: § 256 I Nr. 1 bis 6 StPO. Hier bedarf es weder eines Beschlusses noch eines Einverständnisses.
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Aufzeichnungen gesondert behandeln. Für die Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten §§ 251, 252, 253 und 255 StPO entsprechend, § 255a I StPO. Der eigene Ersetzungstatbestand des § 255a II StPO verlangt zusätzlich Straftat, Alter, richterliche Vernehmung, Mitwirkungsgelegenheit, Aufzeichnung nach § 58a I 3 StPO und unterbliebenen Widerspruch.
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Den Zweck außerhalb der Urteilsfindung prüfen. Dient die Verlesung nur der Vorbereitung der Entscheidung über Ladung und Vernehmung, ist sie nach § 251 III StPO ohne Weiteres zulässig — dann darf aber für Schuld und Rechtsfolgen nichts entnommen werden.
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Die Form der Entscheidung wählen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, § 251 IV 1 StPO, und der Grund wird bekanntgegeben, § 251 IV 2 StPO. In allen anderen Fällen — §§ 249, 253, 254, 256 StPO — entscheidet der Vorsitzende, § 238 I StPO, auf Beanstandung das Gericht, § 238 II StPO.
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Beim richterlichen Protokoll die Vereidigung feststellen. § 251 IV 3 StPO verlangt die Feststellung, ob der Vernommene vereidigt worden ist; nach § 251 IV 4 StPO wird sie nachgeholt, wenn sie notwendig erscheint und ausführbar ist.
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Protokollieren. Bezeichnung der verlesenen und der selbst gelesenen Urkunden, § 273 I 1 StPO; Anordnung, Feststellungen und Widerspruch beim Selbstleseverfahren, § 249 II 3 StPO; bei §§ 253, 254 StPO die Verlesung und ihr Grund auf Antrag, § 255 StPO.
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Zum Schluss die Aufklärungspflicht. Die zulässige Verlesung entbindet nicht von § 244 II StPO: Gibt es eine sachnähere Erkenntnisquelle — die Verhörsperson, eine kommissarische Vernehmung nach § 223 StPO, eine Videoverbindung nach § 247a StPO —, ist sie zu erwägen. Und nach jeder Beweiserhebung folgt die Frage nach § 257 I StPO.
Hier wird entschieden: an Schritt 3. Wessen Erklärung eingeführt werden soll, bestimmt die Vorschrift, und mit ihr Zuständigkeit, Voraussetzungen und Reichweite. Wer den Angeklagten in § 251 StPO sucht oder den Zeugen in § 254 StPO, hat den Fall verloren, bevor er begonnen hat.