Raster 4 · Verlesung: welche Vorschrift für welche Person und welchen Zweck (§ 251 StPO, § 254 StPO, § 253 StPO)

Strafrecht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

  1. Klären, ob überhaupt eine Urkunde vorliegt. Kommt es auf den gedanklichen Inhalt an, ist es eine Urkunde, § 249 I 1 StPO; elektronische Dokumente stehen ihr gleich, soweit sie verlesbar sind, § 249 I 2 StPO. Kommt es auf die äußere Beschaffenheit an, ist der Weg der Augenschein — beides ist nebeneinander möglich und dann zweimal zu protokollieren.

  2. Fragen, ob eine Vernehmung ersetzt wird. Nur dann greift das Verbot des § 250 S. 2 StPO. Ein Kontoauszug, ein Vertrag, ein Registerauszug oder ein Bescheid ersetzt keine Vernehmung; er wird schlicht nach § 249 I 1 StPO verlesen oder nach § 249 II StPO selbst gelesen. Dasselbe gilt für die Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung gehört worden ist: Ihre ergänzende Verlesung ist Urkundenbeweis nach § 249 I 1 StPO — beim Angeklagten sperrt § 254 StPO dagegen auch die Ergänzung. Erst wenn eine Vernehmung ersetzt werden soll, geht die Prüfung weiter.

  3. Die Person bestimmen. Handelt es sich um eine Erklärung des Angeklagten, führt der Weg allein zu § 254 StPO — und dort nur zum richterlichen Protokoll oder zur Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung. Handelt es sich um Zeuge, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten, führt er zu § 251 StPO. Diese Weiche lässt sich nicht umgehen; § 251 StPO nennt den Angeklagten nicht, und kein Einverständnis öffnet den Weg.

  4. Sperren vorschalten. Hat ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, ist alles gesperrt, § 252 StPO; das gilt über § 255a I StPO auch für eine Bild-Ton-Aufzeichnung. Ist die frühere Erklärung unter Verstoß gegen § 136a StPO zustande gekommen, ist sie ohnehin unverwertbar, § 136a III 2 StPO.

  5. Den Zweck bestimmen. Ist die Person anwesend und wird vernommen, geht es nicht um Ersetzung, sondern um Unterstützung: Erinnerungslücke bedeutet § 253 I StPO, hervorgetretener Widerspruch bedeutet § 253 II StPO — beim Angeklagten § 254 II StPO. Beides verlangt Personenidentität und die Beschränkung auf den bezüglichen Teil; beim Angeklagten bleibt es zusätzlich bei der Herkunftsbeschränkung des § 254 I StPO.

  6. Bei Ersetzung die Herkunft prüfen. Nichtrichterliches Protokoll oder eigene schriftliche Erklärung: nur § 251 I StPO mit seinen vier Nummern. Richterliches Protokoll: zusätzlich § 251 II StPO mit seinen drei Nummern und den erleichterten Voraussetzungen. Merksatz: Absatz 1 nimmt jedes Protokoll und verlangt mehr; Absatz 2 verlangt weniger und nimmt nur das richterliche.

  7. Die gesetzlichen Sonderfälle abfragen. Zeugnisse und Gutachten, ärztliche Atteste über Körperverletzungen unabhängig vom Tatvorwurf, Blutprobenberichte, Gutachten über Fahrtschreiber, Blutgruppe und Blutalkohol, Ermittlungsprotokolle ohne Vernehmungsinhalt sowie Übertragungsnachweise: § 256 I Nr. 1 bis 6 StPO. Hier bedarf es weder eines Beschlusses noch eines Einverständnisses.

  8. Aufzeichnungen gesondert behandeln. Für die Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung gelten §§ 251, 252, 253 und 255 StPO entsprechend, § 255a I StPO. Der eigene Ersetzungstatbestand des § 255a II StPO verlangt zusätzlich Straftat, Alter, richterliche Vernehmung, Mitwirkungsgelegenheit, Aufzeichnung nach § 58a I 3 StPO und unterbliebenen Widerspruch.

  9. Den Zweck außerhalb der Urteilsfindung prüfen. Dient die Verlesung nur der Vorbereitung der Entscheidung über Ladung und Vernehmung, ist sie nach § 251 III StPO ohne Weiteres zulässig — dann darf aber für Schuld und Rechtsfolgen nichts entnommen werden.

  10. Die Form der Entscheidung wählen. In den Fällen der Absätze 1 und 2 beschließt das Gericht, § 251 IV 1 StPO, und der Grund wird bekanntgegeben, § 251 IV 2 StPO. In allen anderen Fällen — §§ 249, 253, 254, 256 StPO — entscheidet der Vorsitzende, § 238 I StPO, auf Beanstandung das Gericht, § 238 II StPO.

  11. Beim richterlichen Protokoll die Vereidigung feststellen. § 251 IV 3 StPO verlangt die Feststellung, ob der Vernommene vereidigt worden ist; nach § 251 IV 4 StPO wird sie nachgeholt, wenn sie notwendig erscheint und ausführbar ist.

  12. Protokollieren. Bezeichnung der verlesenen und der selbst gelesenen Urkunden, § 273 I 1 StPO; Anordnung, Feststellungen und Widerspruch beim Selbstleseverfahren, § 249 II 3 StPO; bei §§ 253, 254 StPO die Verlesung und ihr Grund auf Antrag, § 255 StPO.

  13. Zum Schluss die Aufklärungspflicht. Die zulässige Verlesung entbindet nicht von § 244 II StPO: Gibt es eine sachnähere Erkenntnisquelle — die Verhörsperson, eine kommissarische Vernehmung nach § 223 StPO, eine Videoverbindung nach § 247a StPO —, ist sie zu erwägen. Und nach jeder Beweiserhebung folgt die Frage nach § 257 I StPO.

Hier wird entschieden: an Schritt 3. Wessen Erklärung eingeführt werden soll, bestimmt die Vorschrift, und mit ihr Zuständigkeit, Voraussetzungen und Reichweite. Wer den Angeklagten in § 251 StPO sucht oder den Zeugen in § 254 StPO, hat den Fall verloren, bevor er begonnen hat.

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